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BGH

Kein Wettbewerbsverstoß durch Werbung für Vorbereitungshandlungen zu Eizellspende

Klageindustrie

Es besteht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, wenn in Deutschland für Vorbereitungshandlungen für eine Eizellspende geworben wird. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.10.2015 entschieden. Das Verbot der Eizellenspende (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EschG) stelle keine Marktverhaltensregelung dar und habe keinen wettbewerblichen Schutzzweck, so die Begründung des Gerichts (Az.: I ZR 225/13).

Tschechischer Reproduktionsmediziner warb in Hamburg für Vorbehandlungen

Der Beklagte ist ein an einem Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik tätiger Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde. Auf einer Informationsveranstaltung in Hamburg im März 2008 zur Reproduktionsmedizin wies er darauf hin, in der Tschechischen Republik seien Eizellspenden anders als in Deutschland nicht verboten. Der Beklagte erklärte bei der Veranstaltung in Hamburg weiter, dass in Deutschland niedergelassene Ärzte die für Eizellübertragungen nötigen Vorbehandlungen von Eizellspenderinnen und Eizellempfängerinnen vornehmen. Nach Ansicht des Klägers hat der Beklagte dadurch die Gefahr geschaffen, dass sich Frauen an Ärzte in Deutschland wenden und diese entsprechende Vorbehandlungen vornehmen. Der Beklagte trage dadurch wissentlich dazu bei, dass sich deutsche Ärzte an Verstößen gegen das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG enthaltene Verbot der Eizellspende beteiligten.

Berufungsgericht verurteilte Beklagten antragsgemäß

Der Kläger hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung für eine Eizellspende am Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik unter gleichzeitigem Hinweis auf eine Vorbehandlung durch in Deutschland niedergelassene Ärzte begehrt. Das Landgericht Berlin hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das Berufungsgericht dagegen hatte den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte habe durch seine Äußerung die naheliegende Gefahr geschaffen, dass Besucherinnen der Veranstaltung einen Arzt in Deutschland für eine die Eizellübertragung vorbereitende Behandlung aufsuchten. Die die Vorbehandlung durchführenden Ärzte leisteten dann Beihilfe zu einer nach deutschem Recht strafbaren Eizellspende.

BGH: Verbot hat keinen wettbewerblichen Schutzzweck

Der BGH hat jetzt auf die Revision des Beklagten das klagabweisende Urteil der ersten Instanz wiederhergestellt. Das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelte Verbot der Eizellspende stelle keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG dar. Es diene der Wahrung des Kindeswohls und solle verhindern, dass ein junger Mensch in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird, wenn er sich mit einer genetischen und einer austragenden Mutter konfrontiert sieht. Das Verbot diene allein dem Kindeswohl, habe keinen wettbewerblichen Schutzzweck und bezwecke auch nicht, den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätigen Ärzte zu regeln.