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BGH

Freisprüche in Verfahren um versuchten Totschlag an türkischem Imbissbetreiber rechtskräftig

Carl von Ossietzky

In einem Verfahren wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil eines türkischstämmigen Imbissbetreibers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02.07.2015 die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche von fünf Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Landgericht Magdeburg hatte in diesen Fällen wegen nicht ausschließbar gerechtfertigten Handelns von einer Verurteilung abgesehen. Bereits im April 2015 hatte der BGH Freiheitsstrafen zwischen fünf Jahren und acht Jahren und zwei Monaten für vier weitere Angeklagte bestätigt. Das zugrundeliegende Urteil ist damit nunmehr insgesamt rechtskräftig (Az.: 4 StR 509/14).

Lebensbedrohliche Verletzungen nach Schlägen und Tritten auf Kopf und Körper

Nach den Feststellungen des LG feierten die insgesamt neun Angeklagten, die der "rechtsextremen Szene" angehörten, am 21.09.2013 den "Junggesellenabschied" eines Mitangeklagten. Am Abend dieses Tages trafen sie in erheblich alkoholisiertem Zustand im Bahnhof von Bernburg (Sachsen-Anhalt) auf den aus der Türkei stammenden Nebenkläger, der dort einen Imbiss betrieb, und dessen Lebensgefährtin. Nachdem einer der verurteilten Angeklagten die Lebensgefährtin des Nebenklägers beleidigt hatte und zudem mit dieser in Streit geraten war, versuchte der Nebenkläger den Mann zu vertreiben, wobei er vor ihm mit einem herbeigeholten Stock schlagende Bewegungen in der Luft machte. Der (verurteilte) Angeklagte warf eine Bierflasche gegen den Kopf des Nebenklägers, der diesem daraufhin nachsetzte, um ihn wegen des Flaschenwurfs zur Rechenschaft zu ziehen. Um ihn von Schlägen mit dem Stock abzuhalten, traten und schlugen nunmehr alle Angeklagten den Nebenkläger und entwaffneten ihn, wodurch er keine lebensbedrohlichen Verletzungen erlitt. Daraufhin wandten sich die fünf freigesprochenen Angeklagten vom Tatgeschehen ab. Als der Nebenkläger entwaffnet zu Boden gestürzt war und liegen blieb, schlugen und traten die vier verurteilten Angeklagten mit Tötungsvorsatz auf den Kopf und den Körper des Nebenklägers ein. Durch diese Schläge und Tritte sowie durch den vorausgegangenen Flaschenwurf erlitt der Nebenkläger lebensbedrohliche Verletzungen.

BGH sieht keine Rechtsfehler bei Beurteilung der Entwaffnung des Nebenklägers als Notwehr

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der fünf Angeklagten blieben ohne Erfolg. Das LG habe sich auf tragfähiger Grundlage – insbesondere aufgrund der Aussagen von zwei unbeteiligten Zeugen und der Lebensgefährtin des Nebenklägers – nicht davon überzeugen können, dass auch diese Angeklagten an der nach der Entwaffnung des Nebenklägers erfolgten Gewaltanwendung beteiligt waren, betonten die Richter. Auch die Überprüfung der rechtlichen Bewertung des festgestellten Verhaltens der Angeklagten im Zusammenhang mit der Entwaffnung des Nebenklägers als Notwehr habe keine Rechtsfehler ergeben. Nach den Feststellungen waren sie berechtigt, im Wege der Notwehrhilfe den Angriff des einen Stock mit sich führenden Nebenklägers auf einen der verurteilten Mitangeklagten zu unterbinden. Dass sie dabei das Maß des zur Abwehr Erforderlichen überschritten, habe das LG rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, entschied der BGH.