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BGH

Ersetzung einer Richterunterschrift

Revitalisierte VwGO

ZPO §§ 287, 315 I 1, 2, 545 I, 547 Nr. 6, 562 I Ein Richter, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, ist durch einen Wechsel zu einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts nicht verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Wird seine Unterschrift ersetzt und nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung nachgeholt, ist das Urteil als „nicht mit Gründen versehen“ anzusehen. (vom Verfasser bearbeiteter Leitsatz des Gerichts) BGH, Urteil vom 21.01.2016 - I ZR 90/14, BeckRS 2016, 10542

Anmerkung von 
Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 13/2016 vom 01.07.2016

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Sachverhalt

K ist seit 2006 Inhaber einer Zulassung für das Pflanzenschutzmittel Y. Die in den Niederlanden ansässige B vertreibt nach ihren Angaben das mit dem Produkt des K chemisch identische Pflanzenschutzmittel Z. In einem Prozess ist B zur Unterlassung des Vertriebs des Pflanzenschutzmittels Z und zur Auskunftserteilung verurteilt; zudem ist die Verpflichtung zum Schadenersatz festgestellt worden. K begehrt nun von B Ersatz des Schadens, der ihm infolge des Vertriebs des Pflanzenschutzmittels Z entstanden ist. Das LG verurteilt B zur Zahlung von 28.895 EUR nebst Zinsen. Die dagegen gerichtete Berufung bleibt erfolglos. Das die Berufung zurückweisende Urteil trägt einen vom Vorsitzenden unterschriebenen Vermerk, einer der beisitzenden Richter sei wegen Ausscheidens aus dem Senat an der Unterschriftsleistung gehindert (Hintergrund ist, dass der Beisitzer nach der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren und vor der Verkündung des Berufungsurteils zum Vorsitzenden Richter am selben Gericht ernannt worden ist). Mit ihrer Revision verfolgt B ihren Antrag auf Abweisung weiter.

Entscheidung

Mit Erfolg! Das Berufungsurteil sei gem §§ 562 I, 545 I, 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben. Es sei nicht mit Gründen versehen. Das Berufungsurteil sei nämlich nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt. Der Wechsel zu einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts stelle keinen Verhinderungsgrund dar (Hinweis ua auf BGH NStZ 1982, 476 [477] zu § 275 II 2 StPO, BPatG BeckRS 2014, 07694 Rn. 10 zu § 96 II 1 PatG und BayObLGSt 1982, 133 [134]). Das Berufungsurteil sei daher bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasst gewesen. Ein solches Urteil sei „als nicht mit Gründen versehen“ anzusehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden seien (Hinweis auf GmS-OGB NJW 1993, 2603). So liege es hier.

Praxishinweis

Nach § 315 I 1 ZPO ist das Urteil grds. von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Allerdings kann nach § 315 I 2 ZPO die Unterschrift eines verhinderten Richters ersetzt werden. Die Wirksamkeit der Ersetzung erfordert, dass derjenige, dessen Unterschrift ersetzt wird, tatsächlich an der Unterschriftsleistung verhindert gewesen ist. Deshalb hat der Vorsitzende den Grund der Verhinderung im Ersetzungsvermerk anzugeben (§ 315 I 2 ZPO). Der Vermerk des Vorsitzenden braucht den Verhinderungsgrund nicht konkret, sondern nur allgemein anzugeben. So genügt zB der Hinweis, der Richter sei „krank“, ebenso wie die Begründung, er sei aus dem Senat „ausgeschieden“ (BGH NJW 1961, 782). Da die Feststellung der Verhinderung und des Verhinderungsgrundes im nicht nachprüfbaren pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden liegt, muss der Vermerk lediglich auf einen Umstand hinweisen, welcher einen Verhinderungsgrund darstellen kann (BGHR ZPO § 315 I 2 Verhinderungsvermerk 1; BGH NJW 1961, 782).

Ob es die behauptete Verhinderung gab, wird idR nicht geprüft (BFH BFH/NV 2011, 415 Rn. 24; BGH BeckRS 1992, 31062284 Rn. 8; BGH NJW 1980, 1849 [1850]). Anders ist es aber zumindest in drei Fällen:

  • wenn im Verhinderungsvermerk der Verhinderungsgrund nicht angegeben ist;
  • wenn geltend gemacht wird, der Verhinderungsvermerk beruhe auf willkürlichen, sachfremden Erwägungen, und die die Willkür begründenden Umstände substanziiert und schlüssig dargelegt werden (BGHSt 31, 212 [214]);
  • wenn – wie im Fall – bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens des Rechtsmittelführers aufgrund sonstiger Umstände des Einzelfalles davon auszugehen ist, dass der Rechtsbegriff der Verhinderung „verkannt“ worden ist (BAG NZA 2000, 54).