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BGH entscheidet im April über umstrittene VG-Wort-Ausschüttung

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Für die deutschen Verlage geht es um Millionen Euro: Der umstrittene Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort stellt den Bundesgerichtshof vor eine schwierige Entscheidung. Die Karlsruher Richter verhandelten am 10.03.2016 bereits zum zweiten Mal über die Frage, ob Verlage auch künftig von den Tantiemen der Autoren und Journalisten etwas abbekommen sollen (Az.: I ZR 198/13).

Entscheidung erst im April

Die Richter hatten eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem ähnlichen Fall aus Belgien abgewartet. Die VG Wort und der betroffene Verlag C. H. Beck halten das Urteil nicht für übertragbar. Sie regten an, auch den deutschen Fall den Luxemburger Richtern vorzulegen. Eine Entscheidung wird erst am 21.04.2016 verkündet, wie der zuständige Senat nach der Verhandlung festlegte.

Verlage erhalten nach festgelegtem Verteilungsschlüssel Geld

Die VG Wort macht für Autoren und Verlage seit 1958 Vergütungsansprüche aus Urheberrechten geltend. Zum Beispiel wird für Copyshops oder Bibliotheken eine Abgabe fällig, weil Kunden dort von den Werken profitieren, ohne sie selbst gekauft zu haben. Ein Teil der Einnahmen fließt nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel an die Verlage. In dem Rechtsstreit wehrt sich ein wissenschaftlicher Autor dagegen, dass das Geld nicht komplett an ihn geht.

Verlust von Einnahmen in Millionenhöhe droht

Der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher betonte, dass in dem konkreten Fall zwar um einen vergleichsweise geringen Betrag gestritten wird. Kippt Karlsruhe aber das System, gingen den Verlagen Einnahmen in Millionenhöhe verloren. Zwischen 2004 und 2013 hat die VG Wort an die Verleger nach Angaben der Bundesregierung jährlich zwischen knapp 14 und rund 134 Millionen Euro ausgeschüttet.

EuGH: Belgisches System nicht mit Unionsrecht vereinbar

Der EuGH hatte das belgische System im November 2015 für unvereinbar mit EU-Recht erklärt (EuZW 2016, 30). Als Konsequenz stoppte die VG Wort ihre Ausschüttungen an die Verlage bis auf Weiteres. Vor Gericht brachte ihr Anwalt vor, dass das Luxemburger Urteil nur einen "gerechten Ausgleich" für die Urheber einfordere. Wie hoch der zu sein habe, bleibe völlig offen. Aus Sicht des klagenden Autors ist dem Richterspruch dagegen zu entnehmen, dass die verlegerische Leistung keine Partizipation an der Ausschüttung begründe.

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