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BGH

Entladen von Öl aus Tanklastwagen mittels Entladevorrichtung gehört zum "Gebrauch"

Schutz des Anwaltsberufs

StVG § 7 I; PflVG § 3 Nr. 1 Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen. BGH, Urteil vom 08.12.2015 - VI ZR 139/15 (OLG München), BeckRS 2016, 03381

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 4/2016 vom 25.02.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Straßenverkehrsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Straßenverkehrsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Straßenverkehrsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadenersatz für die Beschädigung Ihres Hausgrundstückes anlässlich des Austritts von Öl bei einer Lieferung mit einem Tankwagen. Der Fahrer hatte den Tanklastwagen vor dem Haus der Kläger auf der öffentlichen Straße abgestellt und den Öltank des Fahrzeuges mit Hilfe eines Schlauchs mit dem Öleinfüllstutzen am Haus der Kläger verbunden. Fahrer und Kläger entfernten sich vom Ort des Geschehens und gingen in den Keller, um die Befüllung des Tanks zu überwachen. Eine gleichmäßige Befüllung fand nicht statt, weshalb beide wieder nach oben gingen. Dort sahen sie, dass aus einem Verbindungsschlauch zwischen Messeinheit und Schlauchtrommel in Art einer Fontäne Öl herausspritzte. Der Fahrer stellte die Pumpe ab.

Das Öl war auf die Hausfassade gespritzt, in das Erdreich vor dem Haus eingedrungen und beim Öffnen der Haustür auch in den Hausflur gelangt und bis zur Küche vorgedrungen. Auch die Straße vor dem Haus war mit Öl verschmutzt.

Die Kläger haben den Ihnen entstandenen Schaden unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 StVG sowie aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG geltend gemacht. Der Schaden sei auf das Entladen zurückzuführen und werde somit von § 7 StVG erfasst. Auch sei der Tanklastzug Anlage im Sinn von § 2 HPflG. Daher bestehe ein Direktanspruch. Das Entladen gehöre zum Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 10 AKB.

Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagten auch auf den Feststellungsantrag. Die Beklagten legten Berufung ein, die vom Oberlandesgericht München zurückgewiesen wurde. Auch die Revision hatte keinen Erfolg.

Rechtliche Wertung

Die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG sei erfüllt, so der Gericht, weil nach dem Schutzzweck der Norm das Merkmal «bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs» weit auszulegen sei. Entscheidend sei, ob sich die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt oder zumindest mit ausgewirkt habe. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr komme es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang eines Kraftfahrzeugs stehe. Ein solcher Zusammenhang fehle, wenn der Fortbewegungs- und Transportgedanke keine Rolle mehr spiele und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt werde. Maßgebliches Kriterium sei nicht allein, ob das Fahrzeug stehe oder fahre während der Arbeitsfunktion, sondern ob der Schaden eine Auswirkung der Gefahr sei, hinsichtlich derer der Verkehr, nach dem Sinn der Haftungsvorschrift, schadlos gehalten werden soll.

Die Verbindung mit dem «Betrieb eines Fahrzeugs» beim stehenden Fahrzeug sei auch dann gegeben, wenn das Fahrzeug in innerem Zusammenhang in seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird. Im Streitfall sei maßgeblich, dass der Tankwagen im öffentlichen Verkehrsraum gestanden habe. Es handle sich daher um Gefahren, die von einem im Verkehr befindlichen Fahrzeug ausgegangen seien. Es sei allein vom Zufall abhängig gewesen, ob «nur» der Verkehrsraum, andere Verkehrsteilnehmer oder auch das Hausgrundstück beschädigt wurden. Daher sei der Direktanspruch der Kläger gegen die Beklagten gerichtfertigt.

Praxishinweis

Die hier mitgeteilte Entscheidung ist für Haftpflichtrechtler ganz besonders wichtig. Der BGH differenziert sehr eingehend Schadensart und Schadensort. Die Definitionen, ob Fahrzeuge «in Betrieb» waren oder «in Gebrauch» waren, werden hier gut verdeutlicht. Der BGH grenzt auch seine frühere Rechtsprechung aus den Jahren 1978 und 1979 deutlich ein.