Eintritt des Pfändungsschutzes bei Umwandlung eines Versicherungsvertrags

Zitiervorschlag
Eintritt des Pfändungsschutzes bei Umwandlung eines Versicherungsvertrags. beck-aktuell, 15.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188021)
VVG § 167; ZPO § 851c § 167 VVG schafft nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kein Gestaltungsrecht, sondern gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, welche die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt. Pfändungsschutz nach § 851c ZPO bestehe auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 223/15 (OLG Stuttgart), BeckRS 2015, 14058
Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München
Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 18/2015 vom 03.09.2015
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Sachverhalt
Die Klägerin fordert von der beklagten Versicherung, ihr unter Fortführung eines 1996 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrags (Rentenbeginn: 01.12.2027) als pfändungsgeschützten Vertrag gemäß § 851c ZPO einen Tarif anzubieten, der den in § 851c Abs. 1 ZPO genannten Anforderungen entspricht. Die Klägerin hatte 2012 einen Eigen-Insolvenzantrag gestellt und anschließend am 05.03.2012 die Beklagte in Ausübung des Wahlrechts gemäß § 167 VVG unter unwiderruflichem Verzicht auf eine Kapitalisierung der Versicherung gebeten, den Versicherungsvertrag in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung umzuwandeln.
Mit Beschluss vom 06.03.2012 bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO an, dass Verfügungen der Klägerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Eine Umwandlung der Versicherung unterblieb. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Insolvenzverwalter den Versicherungsvertrag. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass eine Anpassung des Vertrags zeitlich nicht möglich gewesen sei und deshalb der Kündigung des Insolvenzverwalters nicht widersprochen werden könne. Die Beklagte zahlte den Rückkaufswert der Versicherung an den Insolvenzverwalter aus. Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos.
Rechtliche Wertung
Die vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrags sei wirksam gewesen, teilte der BGH mit. Damit sei der Versicherungsvertrag erloschen und eine Umwandlung in einen pfändungsgeschützten Vertrag nach § 851c Abs. 1 ZPO nicht mehr möglich. Das Umwandlungsverlangen der Klägerin vom 05.03.2012 allein führe nicht zum Pfändungsschutz. Pfändungsschutz nach § 851c ZPO bestehe erst dann, wenn sämtliche der dort geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen.
Der in § 851c ZPO gewährte Pfändungsschutz werde durch § 167 VVG nicht erweitert. Diese Vorschrift schaffe kein Gestaltungsrecht des Versicherungsnehmers und lege daher nicht den Zeitpunkt des Pfändungsschutzes fest, sondern gewähre lediglich einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Umwandlung. Ein Pfändungsschutz bestehe daher erst dann, wenn der Versicherungsvertrag auch tatsächlich umgewandelt sei und ein den Anforderungen des § 851c ZPO entsprechender Vertragsinhalt endgültig feststehe, also unwiderruflich und unabänderlich sei. Allein das Verlangen des Versicherungsnehmers führe noch nicht zur Umwandlung und reiche daher nicht aus.
Dahinstehen könne, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. Die Klägerin habe mit der Klage nur gefordert, den bisherigen Versicherungsvertrag als pfändungsgeschützten Vertrag fortzuführen. Dieser Vertrag sei aber vom Insolvenzverwalter wirksam gekündigt worden. Ein Anspruch auf Schadensersatz, der erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemacht worden sei, stelle eine nach § 559 ZPO unzulässige Klageänderung dar.
Praxishinweis
Mit dieser Entscheidung widerspricht der Versicherungssenat des BGH einer weit verbreiteten Literaturmeinung, wonach der Pfändungsschutz nach § 851c ZPO bereits eintritt, sobald dem Versicherer das Verlangen des Versicherungsnehmers nach § 167 VVG zugegangen ist (u.a. Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 167 Rn. 84; Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 2. Aufl. § 167 Rn. 18; Reiff in Prölss/ Martin, VVG 29. Aufl. § 167 Rn. 14; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 167 Rn. 15; Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 167 Rn. 13; Zöller/Stöber, ZPO 30. Aufl. § 851c Rn. 10; Dietzel, Der Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge nach den §§ ZPO § 851c und ZPO § 851d, ZPO, 2014 117; ders., NZI 2014, 962).
Diese Ansicht wird vor allem darauf gestützt, dass der Versicherungsnehmer die Bearbeitungsdauer und den Zeitpunkt der Umwandlung nicht beeinflussen könne. Der BGH berief sich hierbei auf die BGH-Entscheidungen vom 27.08.2009 - VII ZB 89/08, r+s 2009, 472, und vom 25.11.2010 - VII ZB 5/08, NJW-RR 2011, 493.
Einen Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin gegen den Versicherer schloss der BGH nicht inhaltlich begründet, sondern nur aus formalen Gründen (weil nicht klagegegenständlich) aus. Im Grundsatz bejahte der BGH, dass der Versicherungsnehmer Schadensersatz vom Versicherer verlangen könne, wenn dieser die Umwandlung des Versicherungsvertrags pflichtwidrig und schuldhaft verzögert (Mönnich in: MüKo-VVG, § 167 Rn. 16; Brömmelmeyer in: Beckmann/Matuschke-Beckmann, VersR-Handbuch 3. Aufl. § 42 Rn. 212b). Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sei, musste nicht entschieden werden. Der BGH ließ auch offen, ob der Schadensersatzanspruch darauf gerichtet sein könne, dem Versicherungsnehmer den Abschluss eines entsprechenden pfändungsfreien Versicherungsvertrags anzubieten.
- Redaktion beck-aktuell
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Eintritt des Pfändungsschutzes bei Umwandlung eines Versicherungsvertrags. beck-aktuell, 15.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188021)



