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BGH bestätigt Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt

„Das unsichtbare Recht“

Ein Vertriebsverbot von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt ist zulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof bestätigt. Er verweist in seinem Urteil vom 21.09.2016 darauf, dass von quecksilberhaltigen Energiesparlampen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Fall ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren ausgingen (Az.: I ZR 234/15).

Grenzwerte überschritten

Im konkreten Fall beanstandete ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, dass bestimmte von der Beklagten im Jahr 2012 vertriebene Energiesparlampen mehr Quecksilber als gesetzlich zulässig enthielten. Der Verband hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs solcher Lampen in Anspruch genommen. Im Jahr 2012 betrug der Grenzwert je Leuchte fünf Milligramm Quecksilber. Dieser Grenzwert ist zwischenzeitlich auf 2,5 Milligramm je Leuchte abgesenkt worden. Im konkreten Fall wurden bei zwei Lampen 13 und 7,8 Milligramm Quecksilber nachgewiesen.

Vorinstanzen halten Vertrieb für wettbewerbswidrig

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben (OLG Celle, GRUR-RR 2016, 245). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe Energiesparlampen vertrieben, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten und damit gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG a.F. und die seit Mai 2013 geltenden Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) verstoßen. Dies sei wettbewerbswidrig, weil der Absatz von Produkten, die die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten, zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Stoffen untersagt sei.

BGH bestätigt Vertriebsverbot

Auch die Revision des beklagten Unternehmens vor dem BGH blieb erfolglos. Die Karlsruher Richter verwiesen auf § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG a.F. und §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 ElektroStoffV, wonach der Quecksilbergehalt der von der Beklagten vertriebenen Lampen bestimmte absolute Grenzwerte nicht überschreiten durfte. Im Jahr 2012 habe der Grenzwert je Leuchte fünf Milligramm Quecksilber betragen. Dieser Grenzwert sei zwischenzeitlich auf 2,5 Milligramm je Leuchte abgesenkt worden, so das Gericht.

Verbote als Marktverhaltensregelungen zu begreifen

Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG a.F., §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 ElektroStoffV enthaltenen Verbote stellten Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, weil sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienten. Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gingen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Fall ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus.

Hohe Grenzwertüberschreitung

Im Streitfall waren die Grenzwerte laut BGH mit 13 und 7,8 Milligramm bei zwei der geprüften Lampen überschritten, sodass die Beklagte gegen das Verbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG a.F. verstoßen hat und die Lampen auch nicht den Anforderungen genügen, die aufgrund der jetzt gültigen Regelung in der ElektroStoffV maßgeblich sind. Es liege bei einer Überschreitung der Grenzwerte des Quecksilbergehalts auch kein Bagatellverstoß vor, der einem Unterlassungsanspruch entgegenstünde.