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BGH bestätigt "strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff“ bei hoheitlichem Handeln

Klageindustrie

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum sogenannten strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff bezüglich § 32 Abs. 2 StGB bei hoheitlichem Handeln bestätigt. Für die Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns im strafrechtlichen Sinne kommt es danach lediglich darauf an, dass der handelnde Beamte örtlich und sachlich zuständig ist sowie die für sein Handeln vorgeschriebenen Förmlichkeiten einhält (Urteil vom 09.06.2015, Az.: 1 StR 606/14).

Angeklagter griff bei Abschiebungsversuch Polizisten an

Dem Urteil des BGH liegt der Fall eines irakischen Staatsangehörigen zugrunde, den das Landgericht Stuttgart wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt hat. Der Asylantrag des Angeklagten war rechtskräftig abgelehnt worden. Obwohl der Mann vollziehbar ausreisepflichtig war, wurde sein inländischer Aufenthalt zunächst für einen gewissen Zeitraum geduldet. Später verfügte die Ausländerbehörde jedoch die Abschiebung und beauftragte die Polizei, diese durch Verbringung zum Frankfurter Flughafen zu vollziehen. Den mit der Abschiebung konkret betrauten Polizeibeamten war das Bestehen einer zum Zeitpunkt der Abschiebung wirksamen Duldung unbekannt. Als diese die Abschiebung vornehmen wollten, drohte der Angeklagte zunächst mit Selbstmord und versteckte sich anschließend in einer Gerätehütte auf dem Balkon einer Nachbarwohnung. Zur Verstärkung herbeigerufene Polizeikräfte spürten den Angeklagten in diesem Versteck auf. Gegen den polizeilichen Zugriff wehrte sich der Angeklagte mit mehreren wuchtigen Messerstichen gegen einen der eingesetzten Polizisten. Letztlich konnte der Angeklagte überwältigt werden. Der Polizeibeamte blieb unverletzt.

BGH: Angeklagter kann sich nicht auf Notwehr berufen

Das LG Stuttgart hat eine Rechtfertigung des Angeklagten verneint. Der BGH hat diese Rechtsauffassung im Ergebnis bestätigt und die Revision des Angeklagten verworfen. Für die Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns im strafrechtlichen Sinne komme es lediglich darauf an, dass der handelnde Beamte örtlich und sachlich zuständig ist und die für sein Handeln vorgeschriebenen Förmlichkeiten eingehalten werden, betont der BGH. Sind – wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der mit dem Vollzug der Abschiebung beauftragten Polizeibeamten – diese Voraussetzungen gegeben, stehe dem von der hoheitlichen Maßnahmen Betroffenen kein Notwehrrecht zu. Er sei dann auf eine nachträgliche Prüfung der Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns angewiesen. Die Grenzen dieser Duldungspflicht seien nur erreicht, wenn sich das Handeln des Beamten als willkürlich oder als grob unverhältnismäßig erweise. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.