BGH bestätigt Nichtigkeit des Apple-Patents zur Entsperrung eines Touchscreens

Zitiervorschlag
BGH bestätigt Nichtigkeit des Apple-Patents zur Entsperrung eines Touchscreens. beck-aktuell, 26.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188861)
Der unter anderem für das Patentrecht zuständige Zehnte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufung der beklagten Apple Inc zurückgewiesen, das ihr gehörende Streitpatent Nr. 1.964.022 zur Entsperrung eines Touchscreens für nichtig erklärt und damit die vorhergehende Entscheidung des Bundespatentgerichts im Ergebnis bestätigt. Der BGH argumentierte, bis auf ein grafisches Element, das lediglich die Bedienung erleichtere, seien alle Bestandteile des Patents bereits bekannt gewesen (Urteil vom 25.08.2015, Az.: X ZR 110/13).
Streitpatent möchte das Entsperren "benutzerfreundlicher" gestalten
Im vom BGH mitgeteilten Fall hatte Motorola Mobility Germany GmbH das Apple Inc gehörende Streitpatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen. Die Erfindung betrifft eine Maßnahme zum Entsperren einer tragbaren elektronischen Vorrichtung mit berührungsempfindlichem Bildschirm (Touchscreen), beispielsweise eines Mobiltelefons. Nach den Ausführungen der Patentschrift war es bekannt, solche Geräte gegen unabsichtliche Funktionsauslösung durch zufälligen Berührungskontakt zeitweise zu sperren und durch Berührung bestimmter Bildschirmbereiche in einer vorgegebenen Reihenfolge wieder zu entsperren. Das Streitpatent wollte das Entsperren benutzerfreundlicher gestalten. Es schlägt daher im Wesentlichen vor, dass der Nutzer zum Entsperren des Geräts eine bestimmte (Finger-)Bewegung (Wischbewegung) auf der Berühroberfläche ausführt. Dabei wird ihm auf dem Bildschirm eine grafische Hilfestellung gegeben, indem sich ein Entsperrbild "im Einklang mit der Fingerbewegung" auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt.
Patentgericht: Streitpatent wegen Vorwegnahme fast aller Merkmale der Erfindung durch Mobiltelefon N1 nichtig
Das Bundespatentgericht hatte das Streitpatent gemäß Art. II § 6 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt und auch die hilfsweise verteidigten beschränkten Fassungen des Patents für nicht rechtsbeständig gehalten (in BeckRS 2013, 14907). Der Gegenstand des Streitpatents sei mit Blick auf Art. 52 Abs. 1 EPÜ nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, so das Gericht mit Hinweis auf Art. 56 Satz 1 EPÜ. Denn das von dem schwedischen Hersteller Neonode vertriebene Mobiltelefon N1 nehme alle Merkmale der Erfindung bis auf die Anweisung vorweg, dem Nutzer auf dem Bildschirm ein Entsperrbild anzuzeigen, das sich im Einklang mit der – als solche bekannten – Fingerbewegung auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt. Dieses Merkmal sei jedoch bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weil es kein technisches Problem löse, sondern lediglich auf die Vorstellung des Benutzers einwirke, indem es durch grafische Maßnahmen die Bedienung des Geräts vereinfache.
BGH bestätigt BPatG im Ergebnis
Der BGH hat nun zwar bei der Prüfung der Patentfähigkeit – anders als das Bundespatentgericht – berücksichtigt, dass die Erfindung insofern über den durch das Mobiltelefon Neonode N1 verkörperten Stand der Technik hinausgeht, als die Entsperrung dem Benutzer durch eine den Entsperrvorgang begleitende grafische Darstellung angezeigt wird. Eine solche benutzerfreundlichere Anzeige sei dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. Denn dort werde ein "virtueller Schalter" beschrieben, der durch eine Wischbewegung auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm mittels "Verschiebens" eines grafischen Objekts einen Schieberegler imitiert. Das Streitpatent beruhe daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit, so der BGH.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 25.08.2015
- X ZR 110/13
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BGH bestätigt Nichtigkeit des Apple-Patents zur Entsperrung eines Touchscreens. beck-aktuell, 26.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188861)



