Berücksichtigung von Naturalunterhalt bei Berechnung des unpfändbaren Einkommens des unterhaltsverpflichteten Schuldners

Zitiervorschlag
Berücksichtigung von Naturalunterhalt bei Berechnung des unpfändbaren Einkommens des unterhaltsverpflichteten Schuldners. beck-aktuell, 01.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191486)
InsO § 34 IV; ZPO § 850c IV Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt (Leitsatz des Gerichts). BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - IX ZB 41/14 (LG Oldenburg), BeckRS 2015, 09172
Anmerkung von
Rechtsanwältin Elke Bäuerle,
Fachanwältin für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH
Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 13/2015 vom 26.06.2015
Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Insolvenzrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Insolvenzrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de.
Sachverhalt
Über das Vermögen des Schuldners ist am 30.1.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Er bezieht ein durchschnittliches Nettoeinkommen von mtl. 1.795 EUR. Seine Ehefrau verfügt über eigene Einkünfte von mtl. 1.980 EUR. Das Ehepaar lebt mit seinen beiden minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Die Ehefrau gewährte den Kindern Naturalunterhalt. Entsprechend des Antrags des Insolvenzverwalters ordnete das gem. § 36 IV InsO zuständige Insolvenzgericht an, dass die Ehefrau bei der Berechnung der pfändbaren Beträge gemäß § 850c ZPO wegen ihrer eigenen Einkünfte nicht und die beiden Kinder jeweils nur zu 50 % berücksichtigt werden. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners änderte das Beschwerdegericht diese Entscheidung und ordnete an, dass die beiden Kinder bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Der Insolvenzverwalter wendete sich mit Erfolg gegen diese Entscheidung mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Entscheidung
Das Beschwerdegericht war der Auffassung, dass der durch die Ehefrau den gemeinsamen Kindern gewährte Naturalunterhalt kein eigenes Einkommen der Kinder im Sinne von § 850c IV ZPO darstelle, so dass die Kinder bei der Berechnung der pfändbaren Beträge des Einkommens des Schuldners in vollem Umfang zu berücksichtigen seien.
Der BGH folgt dieser Rechtsauffassung nicht. Vielmehr hält er fest, dass zu den eigenen Einkünften im Sinne von § 850c IV ZPO auch die Zuwendungen zählen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden. § 850c IV ZPO erfasse bereits schon nach dem Wortlaut jede Art von Einkünften (BGH WM 2009, 1153). Der Wortlaut solle ermöglichen, dass die Berücksichtigung Unterhaltsberechtigter mit eigenen Einkünften flexibel gestaltet werde, wobei das Gericht in seinen Erwägungen den Lebensbedarf einzubeziehen habe, der aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners zu bestreiten sei (BT-Drs. 8/693 S. 48 f.). Daher seien Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder einem Dritten beziehe, als eigene Einkünfte im Sinne von § 850c IV ZPO zu berücksichtigen, da hierdurch der Bedarf des Unterhaltsberechtigten gedeckt und somit der zum Unterhalt verpflichteten Schuldner entlasten werde (BGH WM 2009, 1153).
Gleiches gelte für Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden, wie unentgeltliches Wohnen oder freie Kost, da kein sachlicher Grund bestehe zwischen der Art der Gewährung des Unterhalts zu differenzieren (LG Ansbach JurBüro 2010, 50 [51]).
Naturalleistungen seien daher Einnahmen iSv § 850c IV ZPO (LG Ansbach JurBüro 2010, 50 [51]; Smid in MüKoZPO, 4. Aufl., § 850c Rn. 20).
Ergänzend weist der BGH auf die unterschiedlichen Unterhaltsleistungen – Betreuungsunterhalt einerseits und Bar- sowie Naturalunterhalt andererseits – hin: Aus § 1606 III 2 BGB folge die Gleichwertigkeit zwischen Betreuungsunterhalt einerseits und Bar- sowie Naturalunterhalt andererseits. Der Elternteil, der das Kind betreue, genüge dadurch regelmäßig seiner Unterhaltspflicht. Eine rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwandes erfolge nicht (BGH FamRZ 2006, 1597 [1598]).
Für den nicht betreuenden Elternteil bedeute dies, dass er mit seinem Arbeitseinkommen den vollen Barbedarf des Kindes bestreiten müsse. Zusätzliche Naturalleistungen des betreuenden Elternteils reduzieren dabei den Bedarf des Berechtigten und entlasten so den zum Unterhalt Verpflichteten.
Der BGH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die beiden unterhaltsberechtigten Kinder beim Schuldner jeweils zu 50 % zu berücksichtigen waren, da sich durch die Naturalleistungen der Unterhaltsbedarf reduzierte.
Praxishinweis
Das Urteil stärkt die Position der Masse. Für Schuldner, die unter Berufung auf die Belange des Kindes just ab Insolvenzeröffnung ihre Vollbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung reduzieren, die bei Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht zu einem Nettoauszahlungsbetrag von wenigen Euro unter der Pfändungsgrenze führt, schränkt sich der Handlungsspielraum ein.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Berücksichtigung von Naturalunterhalt bei Berechnung des unpfändbaren Einkommens des unterhaltsverpflichteten Schuldners. beck-aktuell, 01.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191486)



