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BGH

Bankklausel über pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehungen unwirksam

Ein Etappenziel ist erreicht

Eine Bankklausel, mit der von Verbrauchern ein  pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen gefordert wird, ist unwirksam. Eine solche Preisnebenabrede weiche von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteilige die Kunden unangemessen, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.10.2016. In einem solchen Fall werde der eigene Bearbeitungsaufwand unzulässigerweise auf die Kunden abgewälzt (Az.: XI ZR 9/15; XI ZR 387/15).

Sachverhalte

Im ersten Verfahren (Az.: XI ZR 9/15) hieß es in den von der beklagten Bank verwendeten "Bedingungen für geduldete Überziehungen": "5. Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50% p. a. Die Sollzinsen für geduldete Überziehungen fallen nicht an, soweit diese die Kosten der geduldeten Überziehung (siehe Nr. 8) nicht übersteigen. 8. Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen diese Kosten übersteigen." Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, nahm die Bank auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in Anspruch. Während die Klage in erster Instanz keinen Erfolg hatte, hat ihr das Berufungsgericht stattgegeben. Die Bank legte Revision ein.

Zweites Verfahren: Bank berechnete Entgelt für geduldete Überziehung

Im zweiten Verfahren (Az.: XI ZR 387/15) begehrte der klagende Verbraucherschutzverein von der Beklagten, einer Geschäftsbank, die Unterlassung der Verwendung folgender Klausel: "[Die Bank] berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 Euro, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 Euro. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 Euro unterschreiten." Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. In diesem Fall legten die Verbraucherschützer Revision ein.

BGH: Bearbeitungsaufwand der Bank darf nicht auf Kunden abgewälzt werden

Der Bundesgerichtshof hat in dem ersten Verfahren die Revision der Bank zurückgewiesen. In dem zweiten Verfahren hat er auf die Revision des Klägers der Klage stattgegeben. Die Klauseln über das pauschale "Mindestentgelt" für eine geduldete Überziehung hielten der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, da sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würden. Die Klauseln seien nicht als sogenannte Preishauptrede einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen. Vielmehr handele es sich um Preisnebenabreden, die einer Inhaltskontrolle unterlägen. In den Fällen der Erhebung des Mindestentgelts werde mit diesem unabhängig von der Laufzeit des Darlehens ein Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt.

Entgelte führten vorliegend zu unverhältnismäßigen Belastungen für Bankkunden

Die angegriffenen Klauseln wichen damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, so der BGH weiter. Der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handele, sei dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB folgend ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen sei. Die Klauseln benachteiligten die Kunden der Beklagten auch in unangemessener Weise, zumal sie gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führten. Bei einer geduldeten Überziehung von 10 Euro für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 Euro beziehungsweise von 2,95 Euro würde dies einem Zinssatz von 25.185% p.a. beziehungsweise von 10.767,5% p.a. zwischen den Parteien entsprechen.