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BGH

Bankentgeltklausel für Ausstellung einer Ersatzkarte unwirksam

Vollzeit mit der Brechstange?

Eine Bank darf in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Klausel verwenden, mit der sie für die Ausstellung einer Ersatzkarte ein Entgelt verlangt. Eine solche Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen und ist unwirksam, da die Bank damit in unzulässiger Weise den Aufwand zur Erfüllung ihrer eigenen gesetzlichen Nebenpflicht auf den Kunden abwälzt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.10.2015 entschieden (Az.: XI ZR 166/14).

Sachverhalt

Die beklagte Bank verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug auf Zahlungsverkehrskarten eine Klausel, wonach das Entgelt für eine "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)" 15 Euro beträgt und dieses Entgelt "nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat." Die Klage des Kunden blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der Kläger legte Revision ein.

BGH: Bankklausel hält Inhaltskontrolle nicht stand

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger nunmehr Recht gegeben. Die von der Bank verwendete Klausel halte der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterlägen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das treffe auf die beanstandete Klausel zu. Die Auslegung der umfassend formulierten Regelung - die sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf sämtliche Fälle beziehe, in denen der Kunde bei der Beklagten wegen der Ausstellung einer Ersatzkarte vorstellig werde - ergebe, dass die Bank hiernach auch dann die Zahlung des Entgelts in Höhe von 15 Euro verlangen könne, wenn die Ausgabe der Ersatzkarte wegen der vereinbarungsgemäß erfolgten Sperrung der Erst- beziehungsweise Originalkarte nach § 675k Abs. 2 BGB notwendig geworden ist, deren Verlust oder Diebstahl - als nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallende Vorgänge - der Kunde gemäß § 675l Satz 2 BGB angezeigt habe.

Bepreisung der Ersatzkarte weicht von gesetzlicher Vorschrift ab

Mit der Bepreisung einer vom Kunden in diesen Fällen begehrten Ersatzkarte weiche die Beklagte von § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB ab. Nach dieser Vorschrift treffe den Zahlungsdienstleister (Bank) nach der Sperrung der Erstkarte und Wegfall der Sperrgründe die gesetzliche Nebenpflicht, dem Kunden ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument (Zahlungskarte) auszustellen, wenn - wie im Falle des Abhandenkommens oder des Diebstahls der Erstkarte - die bloße Entsperrung nicht in Betracht komme. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht könne der Zahlungsdienstleister mangels gesetzlicher Anordnung im Sinne von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB kein Entgelt verlangen. Für eine Differenzierung nach "Verantwortungsbereichen", wie die Beklagte sie mit der streitigen Klausel vornehme, biete § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB keine Grundlage.

Bank wälzt Aufwand für eigene Pflichterfüllung auf Kunden ab

Außerdem wälze die Beklagte mittels der beanstandeten Klausel den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Gemäß § 675l Satz 2 BGB habe der Zahler (Kunde) dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Der Zahlungsdienstleister sei gemäß § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB verpflichtet, jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige nach § 675l Satz 2 BGB erfolgt ist.

Klausel im Ergebnis unwirksam

Das könne im Fall einer Zahlungskarte nur durch deren Sperrung erreicht werden. Die danach erforderliche Ausgabe einer Ersatzkarte sei zumindest in den Fällen des Verlusts oder Diebstahls der Erstkarte zwangsläufige Folge der Erfüllung dieser Pflicht. Die vom Kläger beanstandete Klausel sei nicht nur kontrollfähig, sondern auch unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligten ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB dürfe von Gesetzes wegen nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.

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