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BGH

Bank muss bei Markenfälschung Inhaber verwendeten Kontos nennen

Parken in Pink

Ein Bankinstitut darf eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers nicht unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt (hier: Davidoff Hot Water) abgewickelt worden ist. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt mit Blick auf die EuGH-Rechtsprechung zum "Bankgeheimnis“ entschieden (Urteil vom 21.10.2015, Az.: I ZR 51/12).

Falsches "Davidoff Hot Water" über eBay vertrieben

Im Januar 2011 bot ein Verkäufer auf der Internetplattform eBay ein Parfüm unter der Bezeichnung "Davidoff Hot Water" an, bei dem es sich offensichtlich um eine Produktfälschung handelte. Als Konto, auf das die Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto angegeben. Die Klägerin, Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Davidoff-Parfüms, ersteigerte das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto. Nach ihrer Darstellung konnte sie nicht in Erfahrung bringen, wer Verkäufer des gefälschten Parfüms war. Sie hat deshalb die beklagte Sparkasse nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers in Anspruch genommen.

Vorlage an EuGH zur Auskunft über Kontodaten

Das Landgericht Magdeburg hatte erstinstanzlich der Klage stattgegeben (ZD 2012, 39), das Oberlandesgericht Naumburg hatte die Klage abgewiesen (ZD 2012, 565). Es hatte angenommen, die beklagte Sparkasse sei aufgrund des Bankgeheimnisses gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren mit Beschluss vom 17.10.2013 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Kontodaten, über die die Klägerin von der Sparkasse Auskunft verlangt, Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unterfallen und - wenn dies der Fall sein sollte - ob gleichwohl im Interesse der effektiven Verfolgung von Markenverletzungen die Beklagte Auskunft über die Kontodaten geben muss (BGH, GRUR 2013, 1237).

EuGH: Auskunft darf nicht unbegrenzt und bedingungslos verweigert werden

Der EuGH entschied dazu im Juli 2015 (EuZW 2015, 747), dass Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern. Die Prüfung, ob die nationale Rechtsvorschrift eine solche Weigerung bedingungslos gestattet, sei Sache des vorlegenden nationalen Gerichts.

BGH bestätigt Auskunftsanspruch

Der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage nunmehr entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers zusteht. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG sei unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.

Grundrecht auf Schutz geistigen Eigentums vorrangig

Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten nach Art. 8 der EU-Grundrechtecharta und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit nach Art. 15 der EU-Grundrechtecharta müssten hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten (Art. 17 und 47 EU-Grundrechtecharta). Die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens stehe einem Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegen ein Bankinstitut nicht entgegen.