Koks-Taxi kann auch mit geringer Menge unterwegs sein

Zitiervorschlag
Koks-Taxi kann auch mit geringer Menge unterwegs sein. beck-aktuell, 31.08.2026 (abgerufen am: 01.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204841)
Der BGH hat eine Verurteilung mehrerer Fahrer von "Koks-Taxis" wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kassiert. Aus den Fahrten ergebe sich noch nicht automatisch, dass eine erhebliche Menge mitgeführt worden sei.
Ein Schuldspruch wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lässt sich, so der BGH, nicht allein auf die Feststellung stützen, dass ein Angeklagter per "Koks-Taxi" Auslieferungsfahrten unternommen hat (Beschluss vom 12.08.2026 – 5 StR 357/26).
Wenn in Großstädten wie Berlin ein Carsharing-Wagen oder Lieferdienst vorfährt, ist nicht immer auch drin, was draufsteht: Sogenannte "Koks-Taxis" sind eine beliebte Methode, Drogengeschäfte mit kleineren Portionen für den Sofortgebrauch zu verschleiern – die Absprachen erfolgen meist über Messenger-Dienste wie Telegram.
Eben dieses Modell brachte drei Angeklagte vor das LG Berlin, das sie jeweils wegen der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sprach. Verhängt wurden Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren und acht Monaten. Zwei der Angeklagten gingen nun mit Sachrügen in Revision – mit Erfolg vor dem 5. Strafsenat.
Mehr als 5 Gramm pro Fahrt?
Nach den Feststellungen hätten die Angeklagten in verschiedenen Zeiträumen kleine Röhrchen mit je 0,5 Gramm Kokain verkauft und dafür von ihrem Auftraggeber jeweils eine Entlohnung von 10 Euro erhalten. Der tüchtigste Angeklagte habe dabei in etwas mehr als vier Monaten insgesamt 558,5 Gramm "Kokaingemisch" – wohl je zu etwa 40% gestreckt - in 1.117 dieser "Mikroreagenzgefäße" verkauft.
Diese Feststellungen habe das LG zwar rechtsfehlerfrei getroffen, den Schuldspruch des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge trage das aber noch nicht. Denn daraus allein ergebe sich nicht, dass die Fahrer bei den Auslieferungen jeweils auch mehr als fünf Gramm des Wirkstoffs gleichzeitig dabei gehabt hätten. Während es für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf die Gesamtmenge ankomme, stelle der Strafvorwurf des Besitzes auf die tatsächlich gleichzeitig besessene Menge ab, also diejenige bei jeder einzelnen Auslieferungsfahrt.
Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben komme dadurch automatisch mit zu Fall, sodass das LG nun erneut verhandeln müsse. Die Kammer merkte allerdings bereits an, dass dieser für sich genommen rechtsfehlerfrei ergangen sei und auch die dahingehenden Feststellungen nicht betroffen und damit nicht aufzuheben seien.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- BGH
- Beschluss vom 12.08.2026
- 5 StR 357/26
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Koks-Taxi kann auch mit geringer Menge unterwegs sein. beck-aktuell, 31.08.2026 (abgerufen am: 01.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204841)



