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295-Seiten-Urteil

BGH mahnt Richter zur Beschränkung aufs Wesentliche

Eine dicke Akte
Einfacher Fall, dicke Akte © Hanifa / Adobe Stock (KI-generiert)

Obwohl ein Dealer vor Gericht weitgehend geständig ist, widmet sich das LG Hamburg auf über 200 Seiten der "Überprüfung" seiner Einlassung. Der BGH bestätigt das Strafurteil – rügt aber einen "bedenklichen Umgang mit den Ressourcen der Strafjustiz".

In einem Strafverfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirft der BGH die Revision des Angeklagten, weil das angegriffene Urteil keine Rechtsfehler aufweist. Eine Rüge fährt sich das LG Hamburg aber trotzdem ein: 295 Seiten Urteilsgründe, in denen das Gericht auf über 200 Seiten die Einlassung des weitgehend geständigen Angeklagten überprüfe, seien zu lang (Beschluss vom 11.08.2026 – 5 StR 226/26).

Das LG habe nicht zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem unterschieden, obwohl ihm diese geistige Leistung "unverzichtbar" obliege. Das Beweisergebnis sei nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist.

Trotz vieler überflüssiger Ausführungen habe der BGH den Urteilsgründen zwar letztlich noch die maßgeblichen Grundlagen für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch entnehmen können. Das Vorgehen des LG Hamburg offenbare aber einen "bedenklichen Umgang mit den Ressourcen der Strafjustiz".