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Verdeckte Gewinnausschüttung erfordert Zuwendungswillen

Parken in Pink

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann laut BFH aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen.

Das Stammkapital einer GmbH sollte durch ihre alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin in Form der Einbringung einer 100%-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte.

Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die GmbH wandte ein, die Zuwendung sei irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt.

Das FG wies die Klage ab – schließlich wäre einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der GmbH dargelegte Irrtum nicht unterlaufen. Für den BFH ist das irrelevant: Für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, komme es allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin an (Urteil vom 22.11.2023 – I R 9/20). Das FG müsse daher den Sachverhalt weiter aufklären.