Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BFH

Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers stellt verdeckte Gewinnausschüttung dar

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, wenn er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.11.2015 hervor (Az.: I R 26/15).

Geld für vorgezogenen Ruhestand oder Altersversorgung vorgesehen

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein "Investmentkonto" abgeführt werden konnte, das für den Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 Euro auf das Investmentkonto ein. Die GmbH bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein "Zeitwertkonto". Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

Gericht verweist auf Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers

Der BFH folgte dem nicht. Im Klageverfahren der GmbH entschied der BFH, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, die das Einkommen der GmbH nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren. Der BFH begründet dies mit der sogenannten Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit. Ansonsten käme es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden.