Keine Korrektur der Gewinnermittlung wegen unentgeltlicher Namensnutzung im Konzern

Zitiervorschlag
Keine Korrektur der Gewinnermittlung wegen unentgeltlicher Namensnutzung im Konzern. beck-aktuell, 18.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176026)
Die Gestattung einer unentgeltlichen Namensnutzung zwischen nahestehenden Personen eines Konzerns ist steuerrechtlich anzuerkennen und führt nicht zu einer Korrektur der Gewinnermittlung nach dem Außensteuergesetz (AStG). Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.01.2016 entschieden. Die bloße Namensnutzung im Konzern begründet danach keine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 4 AStG a.F., für die einkommenserhöhend ein Korrekturbetrag im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG a.F. angesetzt werden könnte (Az.: I R 22/14).
Finanzamt: Gewinnkorrektur wegen unentgeltlicher Überlassung des Markenrechts
Im Streitfall hatte der im Inland gewerblich tätige Kläger ein graphisches Zeichen ("Firmenlogo") entwickelt und seiner polnischen Tochterkapitalgesellschaft zur Verwendung bei ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen überlassen. Die polnische Gesellschaft musste hierfür kein Entgelt zahlen. Das Finanzamt ging bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer wegen "unentgeltlicher Überlassung des Markenrechts" einkommenserhöhend von einer Gewinnkorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. aus. Die Klage zum Finanzgericht hatte im Wesentlichen keinen Erfolg.
BFH verneint entgeltpflichtige Rechteüberlassung
Der BFH gab dagegen dem Kläger Recht. Nach seiner Auffassung liegt keine entgeltpflichtige Rechteüberlassung vor. Für die bloße Nutzung des Konzernnamens als Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft seien in der Regel Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar. Im Fall der unentgeltlichen Nutzung komme es dann nicht einkommenserhöhend zum Ansatz eines Korrekturbetrags. Anders ist es nach dem Urteil des BFH, wenn durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für verkaufte oder zum Verkauf angebotene Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird. Sei dabei ein eigenständiger Wert festzustellen, könne für die Überlassung eines derartigen Markenrechts nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein fremdübliches Entgelt gefordert werden. Hieran fehlte es aber in dem vom BFH entschiedenen Streitfall.
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Urteil vom 21.01.2016
- I R 22/14
Zitiervorschlag
Keine Korrektur der Gewinnermittlung wegen unentgeltlicher Namensnutzung im Konzern. beck-aktuell, 18.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176026)



