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BFH

Keine Änderung der Grunderwerbsteuer bei Insolvenz des Käufers

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Beim Grundstückskauf führt der Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund einer Insolvenz des Käufers nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.05.2016 klargestellt. Der Entscheidung kommt laut BFH über den Streitfall hinaus allgemeine Bedeutung zu. So käme eine Minderung der Grunderwerbsteuer aufgrund eines Zahlungsausfalls des Käufers beispielsweise auch dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer Grunderwerbsteuerschuldner sei (Az.: II R 39/14).

Kaufpreis bis zum Abverkauf der einzelnen Baugrundstücke gestundet

Im Streitfall hatte eine GmbH 1998 eine zuvor landwirtschaftlich genutzte Fläche erworben, die sie erschließen und in einzelne Baugrundstücke aufgeteilt weiterverkaufen wollte. Der Kaufpreis betrug insgesamt 6.897.700 DM und war bis zum Abverkauf der einzelnen Baugrundstücke gestundet. Der bis zum 31.12.2006 noch nicht fällig gewordene Restkaufpreis sollte am 15.01.2007 in einer Summe fällig und zahlbar sein. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer in Höhe von 219.691 DM fest. Es ging dabei von einer Bemessungsgrundlage von 6.897.700 DM aus, zinste diesen Betrag jedoch wegen der Stundung des Kaufpreises um 620.793 DM ab.

Insolvenzverwalter beantragt Herabsetzung der Grunderwerbsteuer

In 2006 geriet der Verkauf der Baugrundstücke ins Stocken. Die GmbH konnte ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen. Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis dahin hatte die GmbH auf den Kaufpreis nur Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 2.567.800 Euro (5.022.180 DM) geleistet. Weitere Zahlungen erfolgten nicht mehr. Der Insolvenzverwalter beantragte beim Finanzamt erfolglos die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer. Die Klage des Insolvenzverwalters vor dem Finanzgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg.

BFH: Keine andere Bewertung nach Ausfall der Kaufpreisforderung

Der BFH bestätigte die Klageabweisung. Bei einem Grundstückskauf bemesse sich die Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen, erläuterte das Gericht. Die Kaufpreisforderung sei mit ihrem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründeten. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags die Beteiligten davon ausgegangen seien, dass der Kaufpreis auch tatsächlich entrichtet wird, sei dieser mit seinem Nennwert als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzen. Unerheblich sei, ob der Grundstückskäufer den Kaufpreis später tatsächlich zahlt oder der Verkäufer mit der Kaufpreisforderung ganz oder zum Teil ausfällt. Dies habe keine Auswirkungen auf die festgesetzte Grunderwerbsteuer.

Regelung zu Herabsetzung des Preises nicht einschlägig

Wie der BFH klarstellt, gilt dies ebenso, wenn über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Zwar werde dann die Kaufpreisforderung uneinbringlich, soweit der Verkäufer im Insolvenzverfahren nicht befriedigt wird. Dies berühre aber weder die Wirksamkeit des Kaufvertrags noch komme es zu einer Herabsetzung des Kaufpreises, da für dessen Bestimmung der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sei. Eine Änderung komme auch nicht nach § 16 Abs. 3 GrEStG in Betracht. Danach könne zwar die Herabsetzung der Kaufpreisforderung nach Abschluss des Kaufvertrags zu einer Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids führen. Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund der Insolvenz des Käufers sei aber keine derartige Herabsetzung des Kaufpreises.