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BFH

Kein ermäßigter Steuersatz bei "Online-Ausleihe"

Orte des Rechts

Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken (wie beispielsweise E-Books) unterliegen bei der Umsatzsteuer nicht dem ermäßigten Steuersatz. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 03.12.2015 klargestellt. Die Steuersatzermäßigung gilt nach der jetzt veröffentlichten Entscheidung nur für Bücher auf physischen Trägern. Handele es sich demgegenüber um eine "elektronisch erbrachte Dienstleistung", sei der Regelsteuersatz anzuwenden (Az.: V R 43/13).

Nutzungsrechte an digitalisierten Sprachwerken eingeräumt

Der vom BFH entschiedene Streitfall betrifft die sogenannte Online-Ausleihe digitalisierter Sprachwerke (E-Books). Die Klägerin räumte den Bibliotheken Nutzungsrechte an digitalisierten Sprachwerken ein. Dies ermöglichte es den Bibliotheksnutzern, die lizenzierten Sprachwerke über das Internet von den Servern der Klägerin abzurufen. Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen die Leistungen der Klägerin an die Bibliotheken dem Regelsteuersatz.

EU-Recht schließt Steuersatzermäßigung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen aus

Der BFH bestätigte dies jetzt: Zwar sei auf die Vermietung der in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz genannten Bücher der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Digitale Sprechwerke seien aber keine Bücher im Sinne dieser Anlage 2. Das folge insbesondere aus dem Unionsrecht, das dem nationalen Umsatzsteuerrecht zugrunde liegt. Danach sei eine Steuersatzermäßigung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen – wie das Überlassen oder die Vermietung digitalisierter Bücher – ausdrücklich ausgeschlossen. Der BFH verneinte auch eine steuersatzermäßigte Einräumung von Rechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Von Koalition vorgesehene Ausweitung der Steuersatzermäßigung nur nach Änderung des EU-Rechts

Auf der Grundlage des BFH-Urteils dürfte davon auszugehen sein, dass auch die Lieferung von E-Books dem Regelsteuersatz unterliegt. Im konkreten Streitfall hatte der BFH hierüber allerdings nicht zu entscheiden. Die Regierungskoalition hatte zu Beginn der Legislaturperiode im Koalitionsvertrag vereinbart, die Steuersatzermäßigung auch auf "E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien" auszuweiten. Dies erforderte allerdings eine Änderung im europäischen Mehrwertsteuerrecht, betont der BFH. Bislang sei es hierzu noch nicht gekommen.