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BFH

Gewinne aus Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ein Jahr nach Anschaffung nicht steuerbar

Codiertes Recht

Der Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf Auslieferung von Gold gewähren, ist nach Ablauf der Veräußerungsfrist von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere nicht steuerbar. Dies hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen vom 12.05.2015 entschieden (Az.: VIII R 4/15 und VIII R 35/14).

Rechtlicher Hintergrund

Bei Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Diese gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95% gedeckt.

Gewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert

Der Kläger des Revisionsverfahrens VIII R 35/14 veräußerte seine Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Der Kläger des Revisionsverfahrens VIII R 4/15 ließ sich dagegen das verbriefte Gold physisch aushändigen. Die Finanzämter besteuerten den erzielten Gewinn jeweils als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die dagegen erhobenen Klagen waren vor den Finanzgerichten erfolgreich.

BFH: Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung verbrieft keine Kapitalforderung

Der BFH hat die Revisionen der Finanzämter als unbegründet zurückgewiesen. Der von den Klägern erzielte Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen führe nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibung keine Kapitalforderung verbriefe, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung, die Lieferung physischen Goldes. Der Anspruch auf Lieferung von Gold werde auch nicht dadurch zu einer Kapitalforderung, dass eine Vielzahl von Anlegern Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen auf dem Sekundärmarkt gehandelt haben.

Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen mit Goldgeschäft vergleichbar

Im Ergebnis sei der Erwerb sowie die Einlösung oder der Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Goldes gleichzustellen. Derartige Goldgeschäfte seien jedoch als private Veräußerungsgeschäfte im Sinne von §§ 22 Nr. 2 EStG, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen, mit der Folge, dass der Gewinn nach Ablauf eines Jahres zwischen Anschaffung und Veräußerung beziehungsweise Einlösung nicht steuerbar sei.