Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an Saalassistenten können steuerfreie Trinkgelder sein

Zitiervorschlag
Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an Saalassistenten können steuerfreie Trinkgelder sein. beck-aktuell, 23.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187656)
Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken können steuerfreie Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG sein. Die Steuerfreiheit entfalle nicht dadurch, dass der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist, stellt der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.06.2015 klar (Az.: VI R 37/14).
Streit um steuerliche Behandlung freiwilliger Zuwendungen
Im Streitfall war der Kläger als eine Art Kellner mit dem Bedienen der Spielbankkunden betraut. Er war nicht Teil des spieltechnischen Personals, wie etwa die Croupiers (Kassierer). Im Gehaltstarifvertrag wurden die freiwilligen Zuwendungen von Besuchern der Spielbank an die Saalassistenten als Trinkgelder bezeichnet, die arbeitstäglich zu erfassen und ausschließlich zugunsten der Saalassistenten zu verwenden sind. Die Saalassistenten erhielten aus dem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil, der Restbetrag wurde nach einem festgelegten Punktesystem von der Spielbank auf diese verteilt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich dabei nicht um steuerfreies Trinkgeld im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an und wies die Klage ab (DStRE 2015, 513).
BFH geht von steuerfreien Trinkgeldern aus
Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich der Behandlung der freiwilligen Zahlungen der Spielbankkunden aufgehoben und entschieden, dass es sich hierbei um steuerfreie Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG handelt. Mit der Entscheidung knüpft der VI. Senat an seine bisherige Rechtsprechung zum Trinkgeldbegriff an. So stellt er darauf ab, dass es sich bei den von den Spielbankkunden neben dem Rechnungsbetrag gegebenen Geldern um freiwillige Zahlungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch bestand. Denn der Tarifvertrag habe lediglich die Verteilung und Auskehrung der bereits geleisteten Trinkgelder durch die Spielbank geregelt.
Typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung gegeben
Der BFH urteilte, dass der Streitfall nicht mit den bereits vom VI. Senat des BFH entschiedenen, das spieltechnische Personal betreffenden sogenannten Tronc-Fällen vergleichbar ist. Denn anders als in den "Tronc-Fällen" liege im Streitfall eine typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Saalassistenten und den Spielbankkunden vor. Es bestehe gerade kein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot, wie es für Croupiers gilt (vgl. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin). Zudem sei auch die Zuwendung eines Dritten gegeben, wie es der Trinkgeldbegriff voraussetzt. Die Einschaltung der Spielbank als eine Art Treuhänder bei der Verteilung der Gelder stehe dem nicht entgegen. Vielmehr sei dieses Verteilungssystem vergleichbar mit einer "Poolung von Einnahmen".
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Urteil vom 18.06.2015
- VI R 37/14
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Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an Saalassistenten können steuerfreie Trinkgelder sein. beck-aktuell, 23.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187656)



