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BFH

Befreiung von Hamburger Zweitwohnungsteuer für Nebenwohnung eines Verheirateten verfassungsgemäß

Revitalisierte VwGO

Eine in Hamburg aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners ist unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Hamburgischen Zweitwohnungsteuer befreit. Die Befreiung von Erwerbszweitwohnungen Verheirateter führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Ledigen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30.09.2015 entschieden (Az.: II R 13/14).

Finanzamt setzte wegen nur sporadischer Wohnungsnutzung Zweitwohnungsteuer fest

Der seit 2009 verheiratete Kläger hatte seinen Hauptwohnsitz zunächst in Hamburg, wo er eine freiberufliche Tätigkeit ausübte. Später verlegte er seinen Hauptwohnsitz an den Wohnort seiner Ehefrau, die dort gewerblich tätig ist. Im Mai 2011 meldete er in Hamburg einen Nebenwohnsitz an. Die Nebenwohnung nutzte er aus beruflichen Gründen an zwei bis drei Tagen in der Woche. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger die Wohnung nur sporadisch und damit nicht überwiegend beruflich genutzt habe. Es setzte für das Innehaben der Nebenwohnung Zweitwohnungsteuer fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (vgl. FG Hamburg, BeckRS 2014, 94916).

BFH: Steuerbegünstigung nicht von überwiegender Nutzung abhängig

Der BFH hat dagegen dem Kläger Recht gegeben und die Steuerfestsetzung aufgehoben. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5c des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes werde nur vorausgesetzt, dass ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Die Steuerbegünstigung hänge nicht davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner auch überwiegend genutzt werde.

Ungleichbehandlung gegenüber Unverheirateten gerechtfertigt

Eine wortlauteinschränkende Auslegung sei weder nach dem Sinn und Zweck noch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Steuerbegünstigung geboten. Auch verfassungsrechtliche Gründe sprächen nicht dagegen, dass die zeitlich nicht überwiegend genutzte Erwerbszweitwohnung eines Verheirateten steuerbegünstigt ist. Die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Verpflichtungen rechtfertigen eine Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Personen.


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