Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

Zitiervorschlag
Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung. beck-aktuell, 22.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190351)
Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG. Dies hat der Bundefinanzhof mit Urteil vom 14.04.2015 entschieden. Unerheblich sei es, ob die Arzneimittel im Rahmen einer Diät eingenommen würden, betonte das Gericht (Az.: VI R 89/13).
Einnahme von Vitaminen und anderen Nährstoffen aufgrund chronischer Stoffwechselstörung
Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund – ärztlich verordnet – Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Die hierfür entstandenen Aufwendungen machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als Krankheitskosten und damit als sogenannte außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht abgewiesen. Aufwendungen für Vitamine und andere Mikronährstoffe seien Diätverpflegung und könnten deshalb nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
BFH: Unterscheidung zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln zu treffen
Auf die Revision der Klägerin hat der BFH die Vorentscheidung jetzt aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG habe nicht festgestellt, ob es sich bei den von der Klägerin eingenommenen Präparaten um Nahrungsergänzungsmittel im Sinne des § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und damit um Lebensmittel oder um Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG handele. Die erforderlichen Feststellungen habe es im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Denn vom Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG würden nur Aufwendungen für Diätlebensmittel, nicht aber Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG erfasst. Dies gelte auch dann, wenn die Arzneimittel im Rahmen einer Diät eingenommen würden. Aufwendungen hierfür seien vielmehr als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn die Einnahme der Medikamente einer Krankheit geschuldet und die Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen sei.
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Urteil vom 14.04.2015
- VI R 89/13
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Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung. beck-aktuell, 22.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190351)



