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BFH

Antrag auf Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nur bis zu Abgabe der Einkommensteuererklärung möglich

Codiertes Recht

Der Antrag auf sogenannte Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.07.2015 klargestellt. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass eine entsprechende konkludente Antragstellung aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen in der Regel ausscheidet (Az.: VIII R 50/14).

Behörde lehnte Antrag als verspätet ab

Die Klägerin war an einer GmbH beteiligt und erzielte aus dieser Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form sogenannter verdeckter Gewinnausschüttungen. Diese waren nach § 32d Abs. 1 EStG mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% besteuert worden. In ihrer – von einem Steuerberater erstellten – Steuererklärung stellte die Klägerin zwar unter anderem einen Antrag auf sogenannte Günstigerprüfung, nicht jedoch einen Antrag auf Regelbesteuerung nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1a) EStG für diese Kapitalerträge. Eine Regelbesteuerung der Kapitalerträge hätte zu einer geringeren Steuer geführt. Diesen Antrag stellte die Klägerin erst, nachdem sie die von ihr unterschriebene Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben hatte, allerdings noch vor dem Abschluss der Einkommensteuerveranlagung. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht lehnten eine Berücksichtigung des Antrags bei der Einkommensteuerfestsetzung als verspätet ab.

Eingangsstempel des Finanzamts auf Steuererklärung maßgeblich

Der BFH hat sich dem angeschlossen und die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG sei der Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Abzustellen sei insoweit auf den Eingangsstempel des Finanzamts auf der in Papierform abgegeben Einkommensteuererklärung. Gegen diese Befristung des Antragsrechts bestehen nach Auffassung des BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Klägerin kam nach Auffassung des Gerichts auch nicht zugute, dass sie in der Einkommensteuererklärung einen davon unabhängigen anderen Antrag (hier: auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG) gestellt hatte. Dieser Antrag könne den gebotenen Antrag auf Regelbesteuerung für Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht ersetzen. Eine entsprechende konkludente Antragstellung habe der BFH jedenfalls bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen abgelehnt. Die mangelnde Kenntnis des Steuerberaters über verfahrensrechtliche Fristen begründe grundsätzlich einen Verschuldensvorwurf, sodass hier auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgelegen hätten.