Bayerischer Verfassungsschutz darf AfD weiter beobachten

Zitiervorschlag
Bayerischer Verfassungsschutz darf AfD weiter beobachten. beck-aktuell, 17.06.2026 (abgerufen am: 18.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200111)
Die AfD ist erneut mit ihrem Versuch gescheitert, vor Gericht gegen ihre Beobachtung durch den bayerischen Verfassungsschutz vorzugehen. Nun bestätigte auch der BayVGH die Einschätzung des Nachrichtendienstes.
Der BayVGH hat den Antrag der AfD auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG München abgelehnt (Beschluss vom 16.06.2026 – 10 ZB 24.2079). Das VG hatte in dem Urteil die Beobachtung der AfD-Gesamtpartei durch den bayerischen Verfassungsschutz für rechtmäßig erklärt. Damit bleibt es dabei: Der Landesgeheimdienst darf die AfD auch weiterhin beobachten, das entsprechende Urteil des VG München ist nun rechtskräftig.
Der bayerische Verfassungsschutz beobachtet die AfD Gesamtpartei seit Juni 2022, nachdem das Bundesamt sie im Jahr zuvor zum Verdachtsfall erklärt hatte. Der bayerische Landesverband der Partei zog gegen diese Beobachtung vor Gericht, scheiterte aber sowohl im Eilverfahren als auch 2024 im Hauptsacheverfahren vor dem VG München.
VG München: genug Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen
Das VG München sah genügend Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD, die eine Beobachtung durch den bayerischen Verfassungsschutz, die neben die durch den Bundesverfassungsschutz tritt, rechtfertigen.
Das Gericht verwies unter anderem auf das ethnische Volksverständnis innerhalb der Partei, mit welchem sie in menschenverachtender Weise zwischen Abstammungs-Deutschen und eingebürgerten Deutschen unterscheide. Auch Äußerungen von Vertreterinnen und Vertretern der AfD zur "Remigration" von muslimischen Menschen und Menschen mit Migrationshintergrund sowie zu Umsturzfantasien belegten verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei.
Nach Durchsicht vieler Tausend Seiten Material sei das VG zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei diesen Äußerungen nicht mehr um verbale Entgleisungen einzelner Vertreterinnen und Vertreter handle, sondern dass sie der AfD als Gesamtpartei zugerechnet werden könnten. Insbesondere sei es der AfD nicht gelungen, sich von den entsprechenden Äußerungen zu distanzieren.
BayVGH: Maßstäbe für Beobachtung geklärt
Der BayVGH bestätigte nun diese Einschätzung des VG München und lehnte den Antrag der AfD auf Berufung ab. Der Gerichtshof erklärte zunächst, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln durch die Rechtsprechung des BVerfG sowie des BVerwG hinreichend klar seien.
Daneben habe das VG München für die Entscheidungsfindung gleichermaßen be- und entlastende Argumente herangezogen und die Äußerungen auch ausdrücklich unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit sowie der jeweiligen Gesamtumstände gewürdigt. Das Ergebnis der Vorinstanz sei dabei nicht zu beanstanden: Die getroffenen Äußerungen überstiegen das Maß der zulässigen Kritik am verfassungsrechtlichen System und seien als verfassungsfeindliche Bestrebungen einzuordnen. Auch seien die Aussagen der AfD als Gesamtpartei zuzurechnen.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- BayVGH
- Beschluss vom 16.06.2026
- 10 ZB 24.2079
Zitiervorschlag
Bayerischer Verfassungsschutz darf AfD weiter beobachten. beck-aktuell, 17.06.2026 (abgerufen am: 18.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200111)



