Einfrieren ihrer Gelder nichtig

Zitiervorschlag
Einfrieren ihrer Gelder nichtig. beck-aktuell, 18.02.2016 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180551)
Das seit 2010 angeordnete Einfrieren der Gelder der iranischen Bank Mellat war für nichtig zu erklären. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden und damit ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union bestätigt. Die vom Rat der Europäischen Union für das Einfrieren gegebene Begründung und die von ihm vorgelegten Beweise seien unzureichend gewesen (Urteil vom 18.02.2016, Az.: C-176/13 P).
Rat fror Gelder der Bank Mellat ein
Im Zug der verstärkten Maßnahmen gegen die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten des Iran und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch dieses Land hatte der Rat der Europäischen Union seit 2010 die Gelder verschiedener iranischer Finanzinstitute, darunter die der Bank Mellat, eingefroren und dies wie folgt begründet: "Die Verhaltensweise der Bank Mellat begünstigt und erleichtert das iranische Nuklearprogramm und das iranische Programm für ballistische Flugkörper. Sie hat Bankdienstleistungen für in den Listen der [Vereinten Nationen] und der [Europäischen Union] verzeichnete Einrichtungen oder für Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, bereitgestellt. Sie ist die Muttergesellschaft der First East Export Bank, die in der Resolution 1929 (2010) des [Sicherheitsrats der Vereinten Nationen] bezeichnet worden ist."
EuG erachtete Einfrieren für unzulässig
Die Bank Mellat hatte das Einfrieren ihrer Gelder mit Erfolg vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten (BeckRS 2013, 80169). Der Rat der Europäischen Union rief daraufhin den EuGH an und beantragte die Aufhebung des Urteils des EuG.
Begründung klärt weder über Dienstleistungen noch über Einrichtungen auf
Der EuGH bestätigt in seiner aktuellen Entscheidung die in seinem Urteil Kadi II (BeckRS 2013, 81524) aufgestellten Grundsätze und stellt in Übereinstimmung mit dem EuG fest, dass die ersten beiden Sätze der oben zitierten Begründung es der Bank Mellat nicht ermöglichen, konkret in Erfahrung zu bringen, welche Dienstleistungen sie welchen Einrichtungen erbracht hat. Dies gelte umso mehr, als dort die Personen, deren Konten die Bank Mellat verwaltet hat, nicht benannt würden.
Begründung durch Zirkelschluss
Soweit als Begründung angegeben wurde, dass die Bank Mellat die Muttergesellschaft der First East Export Bank sei (die ihrerseits vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bezeichnet worden war), weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Rat der Europäischen Union nach den Feststellungen des Gerichts nichts vorgelegt hat, was es den Unionsgerichten ermöglicht hätte, die Stichhaltigkeit dieser Begründung zu prüfen. Dass das Einfrieren der Gelder der Bank Mellat mit dem Einfrieren der Gelder der First East Export Bank gerechtfertigt wurde, die von den Vereinten Nationen gerade wegen der Tätigkeit der Bank Mellat bezeichnet worden war, stellt nach der Auffassung des EuGH zudem einen Zirkelschluss dar.
Verweis auf schutzwürdige vertrauliche Quellen zu spät erfolgt
Was das Argument des Rates betrifft, die Beweise dafür, dass die Bank Mellat die nuklearen Aktivitäten Irans unterstütze, stammten aus vertraulichen Quellen, deren Offenlegung die Identifizierung der Personen ermöglichen würde, die sie geliefert hätten (wodurch das Leben und die Sicherheit dieser Personen gefährdet werden könnte), stellt der EuGH fest, dass dieses Argument zum ersten Mal während des Rechtsmittelverfahrens vorgebracht worden und damit unzulässig ist.
Gelder der Bank Mellat gelten zu keinem Zeitpunkt als eingefroren
Der Gerichtshof weist daher das vom Rat eingelegte Rechtsmittel zurück. Da sämtliche die Bank Mellat betreffenden Maßnahmen für nichtig erklärt worden sind, gelten deren Gelder zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 26.07.2010 (dem Zeitpunkt der ersten Maßnahme zum Einfrieren der Gelder) und dem 16.01.2016 (dem Zeitpunkt der Wiederfreigabe der eingefrorenen Gelder) als eingefroren.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 18.02.2016
- C-176/13 P
Zitiervorschlag
Einfrieren ihrer Gelder nichtig. beck-aktuell, 18.02.2016 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180551)



