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BAG

Praktikum nicht auf Probezeit in folgendem Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen

Vollzeit mit der Brechstange?

Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.11.2015 klar. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums komme es nicht an (Az.: 6 AZR 844/14).

Zweck der Probezeit steht Anrechnung entgegen

§ 20 Satz 1 BBiG ordne zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt, begründet das BAG seine Entscheidung. Beide Vertragspartner sollten damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies sei nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich.

Streit um Dauer der Probezeit

Der Kläger bewarb sich im Frühjahr 2013 bei der Beklagten um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Die Beklagte versprach ihm die Aufnahme der Ausbildung zum 01.08.2013. Zur Überbrückung schlossen die Parteien einen "Praktikantenvertrag" mit einer Laufzeit bis zum 31.07.2013. Nach dem gesonderten Berufsausbildungsvertrag begann anschließend die Ausbildung mit einer Probezeit von drei Monaten. Mit Schreiben vom 29.10.2013, welches dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis zum 29.10.2013. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Sie sei erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden. Das dem Berufsausbildungsverhältnis vorausgegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen. Die Beklagte habe sich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen können.

Klage in allen Instanzen erfolglos

Die Klage hatte in keiner Instanz Erfolg. Das Berufsausbildungsverhältnis habe während der Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden können, so das letztinstanzlich entscheidende BAG. Die Tätigkeit des Klägers vor dem 01.08.2013 sei nicht zu berücksichtigen. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn es sich hierbei nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte (NJW 2005, 1678).