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BAG

Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten kann gerechtfertigt sein

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Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten ist nicht zu beanstanden, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen eines Rechtsstreits entschieden, in dem ein Arbeiter die Einordnung in eine höhere Versorgungsgruppe begehrt hatte (Urteil vom 10.11.2015, Az.: 3 AZR 575/14).

Höhe der Betriebsrente von Eingruppierung in Versorgungsgruppe abhängig

Bei der Beklagten gilt eine als Betriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungsordnung, wonach die Höhe der Betriebsrente unter anderem von der Einreihung in eine der 21 Versorgungsgruppen abhängt. Die Zuordnung der Angestellten zu den Versorgungsgruppen richtet sich nach sogenannten Rangstufen, die Zuordnung der Arbeiter nach sogenannten Arbeitswerten. Bis zur Versorgungsgruppe 14 können in die Versorgungsgruppen sowohl Arbeiter als auch Angestellte eingereiht werden.

Kläger begehrt ohne Erfolg Einordnung in höhere Versorgungsgruppe

Der Kläger, der in die Versorgungsgruppe 10 eingereiht ist, hat mit seiner Klage die Einordnung in eine höhere Versorgungsgruppe begehrt. Seine Klage blieb – wie bereits in den Vorinstanzen – auch vor dem BAG erfolglos. Die Versorgungsordnung der Beklagten verstoße nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, heißt es in der Entscheidung.

BAG verneint unzulässige Benachteiligung der Arbeiter

Die unterschiedliche Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen knüpfe an die bei Erlass der Versorgungsordnung geltenden unterschiedlichen Vergütungssysteme für beide Beschäftigtengruppen an, so das BAG. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die Arbeiter bei der konkreten Zuordnung zu den Versorgungsgruppen auch nicht gegenüber den Angestellten unzulässig benachteiligt worden. Im konkreten Fall hätten die Betriebsparteien die Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen anhand der von den Arbeitnehmern durchschnittlich erreichbaren Vergütungen vorgenommen. Dies sei nicht zu beanstanden.

Ungleichbehandlung auch in zwei weiteren Verfahren verneint

Das BAG hat am 10.11.2015 über die Revisionen zweier weiterer Kläger verhandelt, die hinsichtlich der geltend gemachten Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten ebenfalls erfolglos blieben (Az.: 3 AZR 574/14 und 3 AZR 576/14).