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BAG

Tarifvertragliche Regelung zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen bis fünf Jahre wirksam

Produkthaftung 2026

Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) können nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung festgelegt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt dazu entschieden, dass eine tarifliche Regelung, die eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, wirksam ist (Urteil vom 26.10.2016, Az.: 7 AZR 140/15).

Befristungen im Manteltarifvertrag geregelt

Nach Ziff. 2.3.1. des im konkreten Fall auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren, zwischen der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE) und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) abgeschlossenen Manteltarifvertrags (MTV) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens fünfmalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig.

Kläger hält Befristungsregelung für unwirksam

Der Kläger war als kaufmännischer Mitarbeiter bei einem Unternehmen der Energiewirtschaft aufgrund eines befristeten, einmal verlängerten Arbeitsvertrags vom 15.01.2012 bis zum 31.03.2014 beschäftigt. Der Kläger hielt die tarifliche Bestimmung für unwirksam und griff daher die darauf gestützte Befristung seines Arbeitsvertrags zum 31.03.2014 an. Seine Klage hatte - wie schon in den Vorinstanzen - auch beim Siebten Senat des BAG keinen Erfolg. Die Regelung in Ziff. 2.3.1. MTV sei wirksam und von der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt, so die Erfurter Bundesrichter.

BAG: Tarifvertraglich Befristungen über zwei Jahre hinaus möglich

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG sei die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer dürfe ein befristeter Vertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG höchstens dreimal verlängert werden. Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG könnten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung festgelegt werden. Diese Befugnis der Tarifvertragsparteien gelte aber aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht schrankenlos.

Gerügte tarifliche Befristungsregelungen vom Gesetz gedeckt

Vielmehr ermögliche der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien nur Regelungen, durch die die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden. Im konkreten Fall sahen die Erfurter Bundesrichter die gerügte Ziff. 2.3.1. MTV durch die in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Regelungsbefugnis gedeckt.