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BAG

Rettungsfahrzeuge für Betrieb eines Rettungsdienstes nicht allein identitätsprägend

„Das unsichtbare Recht“

Bei der Prüfung, ob eine für den Betriebs(teil)übergang im Sinn von § 613a Abs. 1 BGB erforderliche Einheit der Identität bewahrt wird, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen im Rahmen einer Gesamtbewertung berücksichtigt werden, ohne dass Teilaspekte isoliert betrachtet werden dürfen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.08.2016 bekräftigt. Für den Betrieb eines Rettungsdienstes seien danach die sächlichen Betriebsmittel - insbesondere die Rettungsfahrzeuge - nicht allein identitätsprägend (Az.: 8 AZR 53/15).

Neue Arbeitsverträge mit allen Beteiligten geschlossen

Die Klägerin war seit April 2001 bei dem J. e.V. beschäftigt, zuletzt als Rettungsassistentin. Der Verein sicherte den Rettungsdienst für den beklagten Landkreis im Gebiet S. ab und betrieb hierzu vier Rettungswachen. Er beschäftigte 41 Arbeitnehmer zu den Bedingungen der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR). Ende 2010 entschied sich der beklagte Landkreis, den Rettungsdienst ab Juni 2011 selbst durchzuführen. Er kündigte die mit dem J. e.V. bestehenden Untermiet- und Mietverträge über die Rettungswachen, bestellte neue Rettungsfahrzeuge und schrieb die Stellen des Rettungsdienstes neu aus. Im Auswahlverfahren wählte er aus 70 Bewerbern neben den bereits zuvor beim J. e.V. tätigen 41 Beschäftigten etwas mehr als zehn neue Beschäftigte aus, um ein verändertes Schichtmodell durchführen zu können. Er schloss mit allen Beschäftigten neue Arbeitsverträge zum 01.06.2011 ab, die eine Probezeit vorsahen und eine Bezugnahme auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthielten. Die neuen Fahrzeuge kamen beim beklagten Landkreis ab dem 01.06.2011 zum Einsatz. Die von dem J. e.V. im Jahr 2006 beschafften Rettungsfahrzeuge übernahm der beklagte Landkreis – anders als die Einrichtungsgegenstände der Rettungswachen – nicht.

Klägerin blieb vor LAG erfolglos

Mit ihrer Feststellungsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der beklagte Landkreis sei im Weg des Betriebsübergangs nach § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverträgen mit dem J. e.V. eingetreten. Das Arbeitsgericht hatte der Klage noch stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hatte sie dann abgewiesen.

BAG: Wirtschaftliche Einheit "Rettungsdienst" nicht gewahrt

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des BAG keinen Erfolg. Zwar durfte das LAG nach dem jetzt ergangenen Urteil seine die Klage abweisende Entscheidung nicht damit begründen, allein die sächlichen Betriebsmittel – insbesondere die Rettungsfahrzeuge – seien für den Betrieb des Rettungsdienstes identitätsprägend, da deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmache. Die gebotene Gesamtbewertung aller maßgeblichen Kriterien durch den Senat habe allerdings ergeben, dass das LAG die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen hat, weil die wirtschaftliche Einheit "Rettungsdienst" nach dem Inhaberwechsel ihre Identität nicht bewahrt hatte.