Kein wirksames Elternzeitverlangen per Telefax

Zitiervorschlag
Kein wirksames Elternzeitverlangen per Telefax. beck-aktuell, 10.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176386)
Ein Telefax ist nicht geeignet, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für ein Elternzeitverlangen zu wahren und führt zur Nichtigkeit der Erklärung. Dem Arbeitgeber kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände Treuwidrigkeit entgegengehalten werden, wenn er sich in einem solchen Fall auf das Schriftformerfordernis beruft. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.05.2016 entschieden (Az.: 9 AZR 145/15).
Sachverhalt
Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.2013. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.06.2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen. Die Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
BAG: Telefax begründete kein wirksames Elternzeitverlangen
Das BAG dagegen hat dem Beklagten auf seine Revision hin Recht gegeben. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung des Beklagten vom 15.11.2013 aufgelöst worden. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe der Klägerin nicht der Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG zugestanden. Die Klägerin habe mit ihrem Telefax vom 10.06.2013 kein wirksames Elternzeitverlangen abgegeben. Ein Telefax oder eine E-Mail wahre die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führe gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.
Treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers vorliegend nicht erkennbar
Allerdings könne dem Arbeitgeber unter besonderen Umständen Treuwidrigkeit zur Last gelegt werden, wenn er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt (§ 242 BGB). Solche Besonderheiten, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, lägen aber nicht vor.
- Redaktion beck-aktuell
- BAG
- Urteil vom 10.05.2016
- 9 AZR 145/15
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Kein wirksames Elternzeitverlangen per Telefax. beck-aktuell, 10.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176386)



