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BAG bestätigt Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit

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Die Klage einer Schulhausmeisterin auf Feststellung, dass das mit der beklagten Stadt bestehende Arbeitsverhältnis durch die Bedingung des § 33 Abs. 2 und 3 TVöD während der Dauer einer teilweisen befristeten Erwerbsminderung nicht ruhte, ist vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos geblieben. Entscheidend für das Gericht war, dass die Frau keinen fristgerechten Antrag nach § 33 Abs. 3 TVöD auf Weiterbeschäftigung gestellt hatte. Auch eine Weiterbeschäftigung als schwerbehinderter Mensch beziehungsweise nach § 241 Abs. 2 BGB, die das Ruhen des Arbeitsverhältnisses beendet hätte, habe die Klägerin nicht verlangt. Wie das Gericht betont, verstößt die Ruhensregelung nicht gegen Verfassungsrecht (Urteil vom 17. 03.2016, Az.: 6 AZR 221/15).

Klägerin will Nicht-Ruhen des Arbeitsverhältnisses festgestellt haben

Die Klägerin war zuletzt in Teilzeit bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,7 Stunden gegen ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von 1.600 Euro tätig. Ihr wurde mit Bescheid vom 11.06.2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von 364,24 Euro monatlich bewilligt, die bis zum 30.06.2015 befristet war. Die Klägerin stellte innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 TVöD keinen schriftlichen Antrag auf Weiterbeschäftigung. Mit ihrer Klage begehrte sie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2015 nicht geruht habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Fristgerechter Antrag auf Weiterbeschäftigung erforderlich

Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Nach § 33 TVöD ruhe das Arbeitsverhältnis ab dem Monat nach Zustellung des Rentenbescheids, wenn dem Beschäftigten Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit bewilligt wird, so das BAG. Dabei komme es nicht auf die Höhe der Rente an. Liege nur eine teilweise Erwerbsminderung vor, sei also der Beschäftigte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch in der Lage, zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, könne er nach § 33 Abs. 3 TVöD zur Vermeidung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung beantragen. Dies müsse schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids erfolgen. Der Arbeitgeber könne den Antrag ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe der Weiterbeschäftigung entgegenstehen.

Einschränkung verletzt nicht Berufsfreiheit

Das BAG wies darauf hin, dass § 33 TVöD die gesetzlich garantierten Rechte schwerbehinderter Menschen nicht verkürzen kann. Dieser Personenkreis könne darum unabhängig von der in § 33 TVöD angeordneten Form und Frist gemäß § 81 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 SGB IX eine behinderungsgerechte Beschäftigung verlangen. Darüber hinaus könne jeder Beschäftigte auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitgeber die Prüfung der Möglichkeit der Beschäftigung unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens verlangen. Damit schränke § 33 TVöD die Möglichkeit des Beschäftigten, der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, durch die Fortsetzung des aktiven Arbeitsverhältnisses sein Einkommen zu sichern, nicht so stark ein, dass die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit verletzt sei.