Kündigung eines Zugführers wegen Postens eines Auschwitz-Fotos auf Facebook unwirksam

Zitiervorschlag
Kündigung eines Zugführers wegen Postens eines Auschwitz-Fotos auf Facebook unwirksam. beck-aktuell, 22.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180406)
Die Kündigung eines Zugführers durch die DB Regio GmbH wegen des Einstellens eines Auschwitz-Fotos bei Facebook, versehen mit der Unterschrift "Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme", ist unwirksam. Zwar bejahte die sechste Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim in Heidelberg eine Pflichtverletzung des Bahn-Mitarbeiters. Unter anderem in Anbetracht des ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses über 14 Jahre hinweg sei aber dennoch weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Das Urteil vom 19.02.2016 (Az.: 6 Ca 190/15) ist noch nicht rechtskräftig. Die DB Regio GmbH kann in die Berufung gehen.
Pflichtverletzung gegeben
Das ArbG begründete die Annahme einer Pflichtverletzung damit, bereits die vom geschichtlichen Kontext losgelöste Verwendung des Eingangstors von Auschwitz oder des Satzes "Arbeit macht frei" sei in Deutschland "tabuüberschreitend" und mute in Verbindung mit Flüchtlingen "menschenverachtend" an. Dass es sich dabei um "Satire" handele, worauf sich der Kläger beruft, sei objektiv nicht erkennbar. Der auf Facebook eingestellte Text und das Foto seien deshalb auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und außerdem geeignet, sich zulasten des Arbeitgebers "ruf- und geschäftsschädigend" auszuwirken.
Interessabwägung fällt zugunsten des Zugführers aus
Dennoch falle eine abschließend vorzunehmende Abwägung der Interessen der Parteien insbesondere angesichts des ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses über 14 Jahre hinweg zugunsten des Klägers aus. Dabei sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Kläger unmittelbar danach bei der Beklagten entschuldigt und das Foto auf seinem Facebook-account sofort gelöscht habe. Das Gericht machte deutlich, dass es davon ausgeht, dass der Kläger sich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht habe, was er mit der Veröffentlichung auf seiner Facebook-Seite auslösen würde. In der schriftlichen Urteilsbegründung forderte es den Kläger ausdrücklich dazu auf, in Zukunft sensibler in sozialen Netzwerken zu agieren.
- Redaktion beck-aktuell
- ArbG Mannheim
- Urteil vom 19.02.2016
- 6 Ca 190/15
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Kündigung eines Zugführers wegen Postens eines Auschwitz-Fotos auf Facebook unwirksam. beck-aktuell, 22.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180406)



