Zielgerichtete Verlegung einer Betriebsversammlung ist Instrumentalisierung für Arbeitskampf

Zitiervorschlag
Zielgerichtete Verlegung einer Betriebsversammlung ist Instrumentalisierung für Arbeitskampf. beck-aktuell, 02.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191406)
Verlegt ein Betriebsrat eine Teilbetriebsversammlung in einem Paketzentrum der Post nach einem entsprechenden Aufruf von ver.di ohne nachvollziehbaren Grund auf einen bundeseinheitlichen Termin mit Spitzenarbeitsaufkommen, stellt dies eine Arbeitskampfmaßnahme mit der Folge dar, dass der Arbeitgeber dann andere Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats zur Arbeit heranziehen darf. Dies hat das Arbeitsgericht Kiel mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss vom 27.05.2015 entschieden (Az.: 1 BV 1b/15).
Regionaler Betriebsrat verlegt Teilbetriebsversammlung nach Gewerkschaftsaufruf
Ursprünglich hatte der regionale Betriebsrat eine Teilbetriebsversammlung am 27.10.2014 um 14:30 Uhr für 1,5 Stunden angesetzt. Ver.di rief bundesweit zu dreistündigen Betriebsversammlungen in den Paketzentren der Post am 05.12.2014 in der Hauptbearbeitungszeit ab 18:00 Uhr auf. Daraufhin verlegte der Betriebsrat die Teilbetriebsversammlung entsprechend und stimmte weder der Ableistung von Überstunden noch dem Einsatz von Ersatzkräften zu. Der Arbeitgeber setzte gleichwohl zahlreiche Verwaltungsbeschäftigte ein. Der Betriebsrat hielt dies für eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten und beantragte beim Arbeitsgericht, dem Arbeitgeber für die Zukunft ein derartiges Vorgehen zu untersagen.
ArbG bejaht Arbeitskampfmaßnahme
Der Antrag blieb beim ArbG ohne Erfolg. Der Arbeitgeber habe hier kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten müssen. Denn dieses sei dann eingeschränkt, wenn es unmittelbar die Freiheit des Arbeitgebers beeinträchtige, den Folgen eines Arbeitskampfes zu begegnen. Bei der ohne plausiblen Grund auf die Hauptbelastungszeit verlegten Teilbetriebsversammlung handele es sich um eine solche Arbeitskampfmaßnahme. Die Betriebsversammlung sei zwar eigentlich zulässig, sei aber vom Betriebsrat zum Zwecke des Arbeitskampfs instrumentalisiert worden. Das zeige auch dessen Ablehnung von Überstunden und Ersatzkräften an den Tagen nach der Teilbetriebsversammlung. Laut ArbG konnte sich der Arbeitgeber dagegen nur ohne Beteiligung des Betriebsrats angemessen zur Wehr setzen.
- Redaktion beck-aktuell
- ArbG Kiel
- Urteil vom 27.05.2015
- 1 BV 1b/15
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Zielgerichtete Verlegung einer Betriebsversammlung ist Instrumentalisierung für Arbeitskampf. beck-aktuell, 02.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191406)



