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AG Norderstedt

Wiederbeschaffungswert ohne Abzug als Gegenstandswert für außergerichtliche Tätigkeit nach Unfall

Produkthaftung 2026

StVG §§ 7 I; BGB § 249 I; RVG § 14 I 1 Als Gegenstandswert für die außergerichtliche Tätigkeit des Bevollmächtigten des klagenden Unfallgeschädigten setzt das Amtsgericht Norderstedt im entschiedenen Fall den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ohne Abzug des Restwerts fest. Dieser Wiederbeschaffungswert spiegele die Schadenshöhe für den Geschädigten im Unfallzeitpunkt wieder. Dieser Wert sei daher Bestandteil der außergerichtlichen anwaltlichen Beratungstätigkeit. Das Gericht hielt eine 1.5-Gebühr im entschiedenen Fall für angemessen. AG Norderstedt, Urteil vom 15.09.2015 - 47 C 118/15, BeckRS 2015, 15938

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 20/2015 vom 08.10.2015

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Sachverhalt

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers Ansprüche geltend, wobei der Anspruchsgrund unstreitig ist. Im Streit sind nur die Vergütungsansprüche des  Anwalts, die bislang teilweise bezahlt wurden.

Die Beklagte geht als Basis für die Gebührenberechnung von einem Gegenstandswert aus, der den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts zur Grundlage hat, während der Kläger den Wiederbeschaffungswert ohne Abzug ansetzt.

Rechtliche Wertung

Der Kläger hatte mit seiner Argumentation Erfolg. Das AG führt aus, dass der Geschädigte so zu stellen sei, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Daher seien die Kosten erstattungsfähig, die durch die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche verursacht wurden. Grundsätzlich sei zu deren Berechnung der Gegenstandswert anzusetzen, der die berechtigte Schadenersatzforderung wiederspiegelt. Bei der Betrachtung der Vermögenslage des Klägers vor und nach dem Unfall komme es also nur auf den Wiederbeschaffungswert an.

Dass die Beklagte nur einen geringeren Betrag als den reinen Wiederbeschaffungswert zu zahlen habe (weil eben der Restwert abzuziehen sei, der von dritter Seite erstattet werde), spiele für diese Berechnung keine Rolle, denn die anwaltliche Tätigkeit habe sich auch auf den Restwert und die Verwertung des Fahrzeugs erstreckt.

Zur Anspruchshöhe sei zu bemerken, dass die Tätigkeit des Anwalts umfangreich war. Dass über den Vergütungsanspruch auch korrespondiert werden musste, wirke sich beim Umfang der Tätigkeit gebührenerhöhend aus. Es lägen keine Ermessensfehler des Klägervertreters vor und deshalb sei eine Gebühr in Höhe von 1.5 zu Recht angesetzt und gefordert worden.

Praxishinweis 

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Jeder Praktiker in einer Anwaltskanzlei weiß, dass bei einem Totalschaden gerade die Frage des Restwerts eine ganz entscheidende Rolle spielt, denn der unfallgeschädigte Laie weiß nicht, was er mit seinem «Schrottfahrzeug» anfangen soll. Ist die 130%-Regel vielleicht von Bedeutung? Wann kann ich mein Fahrzeug verkaufen? An wen kann oder muss ich mein Fahrzeug verkaufen? Wie muss ein solcher Kaufvertrag über ein Schrottfahrzeug aussehen?

Das Tätigkeitsfeld des Anwalts umfasst also in der Tat das gesamte Vermögensgebilde des Mandanten, das von dem Unfall betroffen ist. Und das wird vom Wiederbeschaffungswert wiedergespiegelt. Dies hat das Amtsgericht in dem hier entschiedenen Fall sehr deutlich gesehen. Ein Unterschied in der Betrachtungsweise ergibt sich natürlich dann, wenn das Mandat erst erteilt wird, wenn die Fahrzeugreste bereits verkauft wurden, wenn also der Mandant zu einem Zeitpunkt mit dem Gutachten seines Sachverständigen den Anwalt beauftragt und erklärt, dass das Altfahrzeug schon «entsorgt» wurde.

Auch in dem zweiten Punkt, der Höhe der Vergütung, ist dem amtsgerichtlichen Urteil zuzustimmen. Richtig wird darauf hingewiesen, dass die sogenannte Toleranzrechtsprechung bei der Regelgebühr von 1,3 nicht gilt. Eine Erhöhung wurde hier aber deshalb angenommen, weil offenkundig zunächst Streit über den Anspruchsgrund bestand. Die Bußgeldakte wurde beigezogen. Es wurde Korrespondenz mit einem Zeugen geführt. Schließlich weist das Gericht auch darauf hin, dass über die Höhe des anzusetzenden Gegenstandswerts Korrespondenz erfolgte. Auch dabei handle es sich um einen Anspruch des Geschädigten.

Insgesamt ein Urteil, dass die Anwaltschaft erfreuen wird, aber wir wissen schon: Des einen Freud ist des anderen Leid.