Hotel darf beauftragte Werbefotos nur mit Nennung des Fotografen im Internet veröffentlichen

Zitiervorschlag
Hotel darf beauftragte Werbefotos nur mit Nennung des Fotografen im Internet veröffentlichen. beck-aktuell, 05.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187066)
Ein Profifotograf, der im Auftrag eines Hotels Fotos von diesem gemacht hat und dem Hotel die unbeschränkten Nutzungsrechte einräumt, verzichtet damit nicht auf das Recht der Nennung seines Namens. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München einem Fotografen einen Schadensersatz in Höhe von 655,96 Euro zugesprochen (Urteil vom 24.06.2015, Az. 142 C 11428/15, nicht rechtskräftig).
Sachverhalt
Ein Profi-Fotograf aus dem Landkreis München ist auf die Herstellung von Hotelfotos spezialisiert. Im Jahr 2013 machte er von einem Hotel in Friedrichshafen im Auftrag von dessen Geschäftsführer Fotografien zu einem Honorar von knapp 1000 Euro. 13 der insgesamt 19 Bilder verwendete der Geschäftsführer des Hotels auf der Webseite des Hotels und auf sechs Hotelportalseiten im Internet, ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Der Fotograf verlangte daraufhin von dem Hotel die Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 958,72 Euro. Daraufhin ergänzte das Hotel auf seiner Internetseite den Fotografenhinweis, zahlte jedoch keinen Schadensersatz. Der Fotograf erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Verstoß gegen Namensnennungsrecht des Fotografen
Der zuständige Richter sprach ihm einen Schadensersatz in Höhe von 655,96 Euro zu. Dadurch, dass das Hotel die Fotos auf der eigenen Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat, habe es gegen das Namensnennungsrecht des Fotografen verstoßen. Nach dem Gesetz habe der Fotograf allein das Recht, darüber zu bestimmen, ob die Fotos nur mit seiner Namensnennung verwendet werden dürfen. Er habe beim Vertragsschluss mit dem Hotel nicht auf dieses Recht verzichtet.
Unbeschränkte Nutzungsrechte beinhalten nicht Verzicht auf Namensnennung
Soweit in dem Vertrag die unbeschränkten Nutzungsrechte dem Hotel eingeräumt werden, sei darin nicht der Verzicht auf die Namensnennung beinhaltet. Grundsätzlich müsse der Name des Fotografen genannt werden. Eine eventuell abweichende Übung in der Branche habe das Hotel nicht nachgewiesen. Das Hotel hätte daher vor Verwendung der Bilder prüfen und sich erkundigen müssen, ob es die Bilder ohne Nennung des Fotografen benutzen durfte.
Schadenshöhe ist vereinartes Honorar plus Zuschlag von 100%
Durch die Nutzung der Fotografien ohne Benennung des Fotografen seien dessen Rechte verletzt worden. Die Höhe des Schadens habe das Gericht wie folgt berechnet: Es sei, wie in der Rechtsprechung des Amtsgerichts München üblich, von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der Bilder ausgegangen und habe einen Zuschlag von 100% gewährt. Da von dem Hotel nur 13 der 19 Bilder eingestellt wurden, sei nicht der ursprüngliche Gesamtpreis der Bilder anzusetzen, den das Hotel im Jahr 2013 für die Herstellung der Bilder an den Fotografen bezahlt hat, sondern nur der auf die 13 Bilder entfallende Teilbetrag von 655,96 Euro.
- Redaktion beck-aktuell
- AG München
- Urteil vom 24.06.2015
- 142 C 11428/15
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Hotel darf beauftragte Werbefotos nur mit Nennung des Fotografen im Internet veröffentlichen. beck-aktuell, 05.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187066)



