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AG München untersagt Nutzung eines Ladens als Vereinsheim

Vollzeit mit der Brechstange?

Sieht die Teilungserklärung für ein Mehrfamilienhaus als Nutzungsart für das streitige Sondereigentum einen Laden vor, ist es dem Eigentümer in der Regel untersagt, die Räume als Vereinsheim zu nutzen und dort unter anderem Tanzveranstaltungen anzubieten. Das hat das Amtsgericht München in einem jetzt veröffentlichten, mittlerweile rechtskräftigen Fall vom 03.02.2016 (Az.: 482 C 18351/15 WEG) entschieden.

Tanzveranstaltungen in einem Laden?

In dem vom Gericht mitgeteilten Fall hat ein eingetragener Verein im Jahr 2013 in einem Mehrfamilienhaus in München Räume im Erdgeschoss gekauft. Diese nutzte er seitdem für diverse Veranstaltungen wie Lesungen und Tanzunterricht auch in den Abendstunden. Die übrigen Eigentümer und Mieter des Anwesens wurden durch Gerüche und Geräusche erheblich beeinträchtigt und beschwerten sich, dass insbesondere in den Abendstunden und an den Wochenenden eine Vielzahl von Personen anwesend sei, wobei auch der gesamte Innenhofbereich betroffen sei, wo gegessen, laut miteinander gesprochen, gespielt und Lärm verursacht werde. Dies geschehe an nahezu allen Wochentagen und bis in die späten Abendstunden.

Eigentümergemeinschaft klagt gegen Verein auf Unterlassung

In der Teilungserklärung zu dem Grundstück ist für die Räume des Vereins die Zweckbestimmung "Laden" vorgesehen. Die Eigentümergemeinschaft war der Meinung, dass die Nutzung als Vereinsheim/Versammlungsort samt Küchenzeile und Essens- sowie Getränkeausgabe mit „Öffnungszeiten“ an sämtlichen Wochentagen nicht mit der Zweckbestimmung "Laden" zu vereinbaren sei und erhob Klage vor dem Amtsgericht München gegen den Verein auf Unterlassung der Nutzung der Räume als Vereinsheim. Der Verein wendet ein, dass die Räume schon immer, seit der Fertigstellung des Gebäudes im Jahr 1981, als Unterrichtsräume genutzt worden seien.

Amtsgericht: Störende Nutzungsarten von Zweckbestimmung nicht gedeckt

Die zuständige Richterin gab der klagenden Eigentümergemeinschaft Recht und urteilte, dass es der Verein in Zukunft zu unterlassen habe, die Räume als Vereinsheim zu nutzen. Die Teilungserklärung enthalte eine verbindliche Zweckbestimmung. Durch sie würde das Recht des Eigentümers eingeschränkt. Zwar untersage die Bezeichnung "Laden" nicht jede abweichende Nutzung, nicht erlaubt seien aber jedenfalls Nutzungsarten, die mehr stören, als die angegebene Nutzungsart.

Geräusch- und Geruchsbelästigungen nicht zumutbar

Es sei davon auszugehen, so die Richterin, dass die Nutzung als Vereinsheim/Vereinslokal schon im Hinblick auf die Geräusch- und auch Geruchsbelästigungen, etwa durch Rauch und Essengerüche, erheblich mehr störe, als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung. Schon durch die mit Gesprächen verbundene Geräuschentwicklung sei von einer größeren Störung als durch den Betrieb eines Ladens auszugehen, den die Kunden nach Abwicklung ihrer Einkäufe wieder verlassen. Darauf, dass die Räume schon früher nicht als "Laden“ genutzt wurden, komme es nicht an.