Rabatt auf aus Einzelposten errechneten Gesamtpreis spricht für Pauschalpreisvereinbarung

Zitiervorschlag
Rabatt auf aus Einzelposten errechneten Gesamtpreis spricht für Pauschalpreisvereinbarung. beck-aktuell, 22.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191916)
Es liegt in der Regel eine Pauschalpreisvereinbarung vor, wenn auf den Gesamtpreis, der sich aus der Zusammenrechnung der Einzelpositionen ergibt, ein Rabatt gewährt wird. Dies stellt das Amtsgericht München klar (Urteil vom 16.12.2014, Az.: 159 C 7891/14, rechtskräftig).
Einbauküche zum Preis von 19.000 Euro bestellt
Der Beklagte kaufte am 26.11.2012 bei einem Spezialgeschäft für Einbauküchen eine Einbauküche mit Kochinsel zum Preis von 19.000 Euro. Der Beklagte erfüllte sich und seinem Lebensgefährten damit einen lang ersehnten Traum. Ursprünglich hatte er sich ein Budget von 15.000 Euro gesetzt, nach längeren Verhandlungen akzeptierte er jedoch den Endpreis von 19.000 Euro. Der Verkäufer räumte ihm die Möglichkeit ein, die Küche erst im Jahr 2013 mit einer Lieferzeit von acht Wochen abzurufen. Als der Beklagte einige Monate später die Küche abrief, war das vorgesehene Kochfeld nicht mehr lieferbar, sodass schließlich ein höherwertiges eingebaut wurde. Außerdem stellte sich heraus, dass die Rückwandverkleidung der Insel-Unterschränke bei Auftragserteilung versehentlich nicht im Leistungsverzeichnis enthalten war.
Streit um Kosten für Kochfeld und Rückwandverkleidung
Am 10.06.2013 stellte die Küchenfirma die Schlussrechnung über 19.803 Euro. Zu den bereits vereinbarten 19.000 Euro wurden 225 Euro zusätzlich für die Rückwandverkleidung, 200 Euro für das höherwertige Kochfeld und zusätzliche 378 Euro für eine Nischenrückwand mit Steckdosenausschnitten berechnet. Der Beklagte bezahlte dann insgesamt 19.378 Euro. Am 18.10.2013 erhielt er eine weitere Rechnung über 213,64 Euro für nachbestellte Materialien und Montage der Dachschrägenverkleidung. Der Beklagte weigerte sich, die Mehrkosten für das Kochfeld sowie die Rückwand- und Dachschrägenverkleidung in Höhe von insgesamt 638,64 Euro zu bezahlen. Daraufhin verklagte ihn die Küchenfirma auf Zahlung des Restbetrages.
Laut Küchenfirma war Beklagter mit Mehrkosten einverstanden
Die Küchenfirma ist der Meinung, dass die Verblendung der Dachschräge nicht vom Auftrag umfasst war und der Beklagte im Übrigen mit den Mehrkosten einverstanden gewesen sei. Dies ergebe sich aus einer E-Mail vom 24.05.2013. Hierin schreibe der Beklagte: "Um weitere unliebsame Überraschungen auszuschließen: Können Sie uns bitte bestätigen, dass der Gesamtpreis keinesfalls mehr als die 19.425 Euro (19.000 Euro laut Vereinbarung, 225 Euro für die von Ihnen übersehene Rückwand, 200 Euro für das hochwertigere Kochfeld) betragen wird?"
Gericht geht von Pauschalpreisvereinbarung aus
Das AG München hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte müsse keine weiteren 638,64 Euro bezahlen. Das Gericht stellt fest, dass es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag handelt, da die Küchenfirma die Einbaumöbel und -geräte nach einem auf den Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan zu liefern, einzupassen und anzuschließen hatte. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Parteien eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen haben. Bei einem Pauschalpreisvertrag solle der Erfolg, also das Werk als Ganzes, durch den vereinbarten Pauschalpreis honoriert werden. Ob ein Pauschalpreis vereinbart wurde, müsse das Gericht durch Auslegung ermitteln. Dabei sei maßgebend, ob die Parteien das Risiko von Zusatzkosten dem Unternehmer zuweisen wollten. Werde ein Preis dadurch ermittelt, dass Einzelpositionen zusammengerechnet und dann die Gesamtsumme abgerundet wird, also ein Rabatt gewährt wird, dann könne das dafür sprechen.
19.000 Euro als Endbetrag für Küchenfirma erkennbar
Im vorliegenden Fall seien bei den Kaufverhandlungen zunächst die einzelnen Positionen zusammengerechnet worden. Dann sei dem Beklagten der Gesamtpreis zu hoch gewesen und er habe auf die Kochinsel verzichten und eine günstigere Küche suchen wollen. Schließlich habe der Verkäufer auf die ursprünglich errechnete Gesamtsumme einen Rabatt gewährt, sodass man sich schließlich auf den Endbetrag von 19.000 Euro geeinigt habe. Das Gericht ist der Überzeugung, dass es für die klagende Küchenfirma erkennbar gewesen sei, dass der Beklagte nicht mehr Geld als vereinbart ausgeben wollte.
Kosten der Dachschrägenverblendung in Pauschalpreis enthalten
Das AG kam außerdem zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Dachschrägenverblendung in dem Pauschalpreis enthalten sind, da darüber bei den Vertragsverhandlungen gesprochen worden sei. Von einem Laien könne nicht erwartet werden, dass er erkennt, dass die Material- und Montagekosten nicht in das Leistungsverzeichnis aufgenommen wurden. Dass der Beklagte die Mehrkosten in Höhe von 378 Euro für die Nischenrückwand mit Steckdosenleiste freiwillig bezahlt habe, führe nicht dazu, dass man nicht von einem Pauschalpreis ausgehen könne. Der Beklagte und sein Lebensgefährte hätten dem Gericht nachvollziehbar erklärt, dass sie dachten, dass diese Kosten nachträglich durch sie veranlasst worden seien.
E-Mail des Kunden bewirkte keine Vertragsveränderung
Eine Vertragsänderung habe sich auch nicht aus der E-Mail des Beklagten ergeben, in der er von der Küchenfirma die Bestätigung anforderte, dass der Gesamtpreis nicht über 19.425 Euro liegen wird. Denn die Küchenfirma habe diese Anfrage (mit der Einschränkung der nachbestellten Materialien) bestätigt und habe damit gemeint, dass die Kosten für die Dachschrägenverkleidung noch vom Beklagten zu tragen seien. Damit habe die Küchenfirma das neue Angebot des Beklagten, 19.425 Euro zu zahlen, nicht akzeptiert. Die ursprüngliche Vereinbarung über pauschal 19.000 Euro habe fortbestanden.
- Redaktion beck-aktuell
- AG München
- Urteil vom 22.06.2015
- 159 C 7891/14
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Rabatt auf aus Einzelposten errechneten Gesamtpreis spricht für Pauschalpreisvereinbarung. beck-aktuell, 22.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191916)



