Keine Räumungsfrist für vierköpfige Familie nach ungenehmigtem Einzug in Einzimmerwohnung

Zitiervorschlag
Keine Räumungsfrist für vierköpfige Familie nach ungenehmigtem Einzug in Einzimmerwohnung. beck-aktuell, 23.07.2018 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/137776)
Das Amtsgericht München hat ein Ehepaar, das mit seinen zwei Kindern ohne Mietvertrag und ohne Wissen des Vermieters eine Einzimmerwohnung bezogen hatte, mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 25.04.2018 zur Herausgabe der Wohnung verurteilt und ihm die Gewährung einer Räumungsfrist versagt (Az.: 433 C 777/18).
Beklagte bezogen unberechtigt Wohnung
Räumungspflicht anerkannt, aber Räumungsfrist begehrt
Beklagte: Mietvertrag vom Vormieter erhalten
AG: Interesse an Rückerlangung der Wohnung überwiegt deutlich
Das AG hat die Beklagten gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt und die Gewährung einer Räumungsfrist versagt. Die Gewährung einer Räumungsfrist komme nicht in Betracht, da das Interesse der Klägerin am Erlangen ihrer Wohnung das Interesse der Beklagten am Erhalt der Räumlichkeiten ganz erheblich überwiege. Die Klägerin habe keinen Mietvertrag mit den Beklagten geschlossen und habe ein erhebliches Interesse daran, die Wohnung, die mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern überbelegt oder jedenfalls stärker belegt sei als für eine Wohnung solcher Größe üblich, zurückzuerhalten. Weiterhin seien die Beklagten durch nächtlichen Lärm aufgefallen und hätten einen Wasserschaden verursacht, was ebenfalls gegen die Gewährung einer Räumungsfrist spreche. Das Urteil des AG ist nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten am 07.06.2018 rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell
- AG München
- Urteil vom 25.04.2018
- 433 C 777/18
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Keine Räumungsfrist für vierköpfige Familie nach ungenehmigtem Einzug in Einzimmerwohnung. beck-aktuell, 23.07.2018 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/137776)


