Gastwirt haftet nicht für Schäden durch Biss auf in Steak verbliebenes Knochenstück

Zitiervorschlag
Gastwirt haftet nicht für Schäden durch Biss auf in Steak verbliebenes Knochenstück. beck-aktuell, 18.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193531)
Ein Gastwirt haftet nicht, wenn ein Gast sich beim Verzehr eines Stückes Halsgrat eine Zahnbrücke beschädigt, weil er auf ein Knochenstück beißt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden. Denn ein solcher Vorfall sei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, heißt es in dem Urteil vom 12.02.2015 (Az.: 213 C 26442/14, rechtskräftig).
Zahnbrücke bricht bei Biss auf Knochenstück
Der 63-jährige Kläger bestellte in einer Gaststätte ein Nackensteak vom Halsgrat. Beim Verzehr des Steaks gingen Teile der Brücke von seinem Gebiss zu Bruch. Der Kläger behauptet, dass sich in dem Fleischstück ein kleines Konchenstück befunden habe und bereits beim ersten Biss die Zahnbrücke gebrochen sei. Die Betreiber der Gaststätte hätten die Pflicht, ein Steak vor dem Zubereiten auf Knochenstücke hin zu untersuchen. Man müsse nicht damit rechnen, dass ein Stück Halsgrat Knochenstücke enthalte. Die Brücke musste komplett neu angefertigt, angepasst und eingesetzt werden. Dadurch sind Kosten in Höhe von 2.805,78 Euro entstanden. Diese Kosten wollte der Kläger von der Haftpflichtversicherung der Wirtsleute und auch von den beiden verheirateten Wirtsleuten persönlich ersetzt bekommen. Der Schaden wurde nicht beglichen. Daraufhin klagte der Kläger gegen das Ehepaar, das die Gaststätte betreibt.
Sicherheitserwartungen der Verbraucher begrenzt
Das AG München wies die Klage ab. Der Kläger müsse seine neue Zahnbrücke selbst bezahlen. Der Verkäufer eines Lebensmittels beziehungsweise der Gastwirt, der im Rahmen der Bewirtung von Gästen Lebensmittel zubereitet, müsse grundsätzlich erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllen, da er Lebensmittel an Endverbraucher ausgibt. Der Verbraucher dürfe, auch wenn er ein verarbeitetes Naturprodukt verzehrt, davon ausgehen, dass der Hersteller sich im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eingehend mit dem Produkt befasst und dabei Gelegenheit gehabt hat, von dem Naturprodukt ausgehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Den Sicherheitserwartungen der Verbraucher seien aber durch die natürliche Beschaffenheit von Lebensmitteln Grenzen gesetzt. So habe der Bundesgerichtshof in einem dort anhängigen Verfahren die Haftung eines Bäckers gegenüber seinem Kunden verneint, der sich einen Teil seines Zahnes abgebrochen hatte beim Biss auf einen Kirschkern, der in dem gekauften Gebäckstück mit Streuselbelag eingebacken war.
Kläger hätte mit Knochenresten rechnen müssen
Das AG München stellt in seinem Urteil fest, dass ein auch nur durchschnittlich gebildeter Verbraucher wisse, dass es sich bei Fleisch um ein Produkt handelt, welches vom Tier stammt und dass somit in der ursprünglichen Form Knochen vorhanden sind, die bei der Zerteilung und Herstellung verbrauchsfertiger Portionen noch entfernt oder bearbeitet werden müssen. Der Kläger habe daher nicht ohne Weiteres erwarten können, dass das Steak – auch wenn ein solches gewöhnlich knochenfrei sei – tatsächlich nicht doch noch Knochenreste aufweisen würde. Anders wäre dies allenfalls dann zu beurteilen, wenn die beklagten Wirtsleute ihr Gericht ausdrücklich als „knochenfrei“ angepriesen hätten, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.
Untersuchung des Fleisches auf kleinste Knochenteile nicht zumutbar
Nach Auffassung des Gerichts kann den beklagten Gastwirten auch nicht zugemutet werden, das von ihnen zubereitete Fleisch selbst auf kleinste Knochenteile zu untersuchen. Auch der Kläger, der das Fleisch vor dem Verzehr sicherlich nochmals zerteilt und anschließend zu Munde geführt hat, habe offensichtlich das Knochenstück selbst nicht erkennen können, sodass alles dafür spreche, dass es sich tatsächlich um ein äußerst kleines Teil im Inneren des Steaks gehandelt habe.
Zu betreibender Aufwand mangels schwerwiegender Gesundheitsgefahr begrenzt
Das AG München führt zur weiteren Begründung die Argumentation des BGH an, wonach ein derartiger hoher Untersuchungsaufwand schon deshalb nicht erforderlich sei, da dem Verbraucher, der auf ein kleines Knochenteil beißt, in der Regel keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr drohe, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste (BGH, NJW 2009, 1669 ff. hinsichtlich des eingebackenen Kirschkerns).
- Redaktion beck-aktuell
- AG München
- Urteil vom 12.02.2015
- 213 C 26442/14
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Gastwirt haftet nicht für Schäden durch Biss auf in Steak verbliebenes Knochenstück. beck-aktuell, 18.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193531)



