AG München qualifiziert Vertrag über Ermittlungen zu Arbeitseinkommen von Ex-Ehefrau als Dienstvertrag

Zitiervorschlag
AG München qualifiziert Vertrag über Ermittlungen zu Arbeitseinkommen von Ex-Ehefrau als Dienstvertrag. beck-aktuell, 11.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179336)
Das Amtsgericht München hat einen Vertrag über Ermittlungen zum Einkommen der Ex-Ehefrau als Dienstvertrag eingestuft, da ein bestimmtes Ermittlungsergebnis nach der Vereinbarung nicht geschuldet gewesen sei. Grundsätzlich gelte die schriftliche Regelung, es sei denn, der Vertragspartner könne nachweisen, dass mündlich etwas anderes vereinbart wurde (Urteil vom 13.05.2015, Az.: 262 C 7033/15, rechtskräftig).
Beklagter beauftragt Firma mit Nachforschungen über Ex-Ehefrau
Der Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Firma für Objekt- und Personenschutz, herauszufinden, ob und in welcher Höhe seine geschiedene Ehefrau für die Jahre 2009 bis 2013 Einkommen gegenüber dem Finanzamt angegeben hat. Vereinbart war eine Grundgebühr in Höhe von 500 Euro, die der Beklagte sofort bezahlte sowie eine Gebühr von 3000 Euro bei Erlangung von Informationen. In dem der Klägerin überreichten Report stand nur, die Nachforschungen hätten ergeben, dass die Ehefrau aktuell keiner Tätigkeit nachgehe. Außerdem hieß es, dass sich vermutlich erst durch eine mehrtätige Observation feststellen ließe, ob und in welchem Umfang sie eventuell doch einer Tätigkeit nachgeht. Der Beklagte weigerte sich, die restlichen 3.000 Euro zu zahlen, da die vertragliche Leistung nach seiner Ansicht nicht erbracht wurde.
Beklagter: Ermittlung von Steuerdaten seiner Ehefrau vereinbart
Er habe Grund zur Annahme gehabt, dass seine geschiedene Ehefrau falsche Auskünfte im Unterhaltsprozess erteilt habe. Dem Geschäftsführer der klagenden Firma habe er erläutert, dass er Daten über die Steuererklärung seiner Ehefrau und über eventuelle nicht deklarierte Einkünfte benötige. Dieser habe ihm erklärt, über einen guten Kontakt zu verfügen, der diese Informationen bereitstellen könne. Man würde zwar nicht eine Kopie der Steuererklärung bekommen, aber eine genaue Auflistung der angegebenen Zahlenwerte. Schließlich sei es zu einer schriftlichen Vereinbarung gekommen. Der Geschäftsführer der Beklagten bestritt, dass vereinbart worden sei, konkrete Steuerdaten oder gar die Steuererklärung auszukundschaften. Die Firma klagte vor dem AG auf Zahlung der restlichen 3.000 Euro.
AG stuft Vertrag als Dienstvertrag ein
Das AG hat der Klage stattgegeben. Bei dem abgeschlossenen Vertrag handele es sich um einen Dienstvertrag. Denn die Firma habe sich nur verpflichtet, bestimmte Ermittlungen durchzuführen, jedoch nicht dazu, ein bestimmtes Ergebnis zu liefern. Dem Beklagten sei zwar zuzugestehen, dass diese Informationen eher dürftig und für sein Vorhaben nicht zielführend waren. Dies ändere aber nichts an der Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung, so das Gericht.
Mangels Nachweises abweichender mündlicher Abrede gilt schriftliche Vereinbarung
Der Beklagte habe nicht unter Beweis gestellt, dass mündlich etwas anderes vereinbart wurde als schriftlich fixiert ist. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klagepartei verpflichtet hätte, illegal Unterlagen des Finanzamtes zu beschaffen oder dies auch nur zu versuchen.
- Redaktion beck-aktuell
- AG München
- Urteil vom 13.05.2015
- 262 C 7033/15
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AG München qualifiziert Vertrag über Ermittlungen zu Arbeitseinkommen von Ex-Ehefrau als Dienstvertrag. beck-aktuell, 11.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179336)



