Öffentliche Behauptung angeblicher Vaterschaft verletzt Persönlichkeitsrecht des Betroffenen

Zitiervorschlag
Öffentliche Behauptung angeblicher Vaterschaft verletzt Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. beck-aktuell, 04.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169516)
Eine Mutter verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Mannes, wenn sie öffentlich behauptet, dass er der Vater ihres Kindes ist, ohne dass die Vaterschaft bewiesen ist. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor. Denn die Behauptung über die Vaterschaft sei eine Tatsachenbehauptung, die auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen sei. Dafür habe die Frau die Beweislast zu tragen (Urteil vom 12.04.2016, Az.: 161 C 31397/15, rechtskräftig).
Angebliche Vaterschaft in sozialen Medien publik gemacht
Der Kläger aus Saudi-Arabien lernte während eines beruflichen Aufenthalts in München im Jahr 2011 eine Münchnerin kennen, die im Jahr 2012 eine Tochter zur Welt brachte. Die Münchnerin behauptete in der Folgezeit immer wieder, dass der Kläger der Vater ihrer Tochter sei. Über soziale Medien veröffentlichte sie Bilder des Klägers und Bilder ihrer Tochter, die sie mit "Tochter des (Name des Klägers)" untertitelte. Der Kläger bestreitet, der Vater zu sein und fühlt sich durch die Veröffentlichungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Behauptung zu widerrufen und zu unterlassen
Das AG München entschied, die beklagte Mutter dürfe nicht mehr die Behauptung aufstellen, dass der Kläger der Vater ihrer Tochter sei. Sie dürfe auch keine Abbildungen des Klägers in den sozialen Medien veröffentlichen. Ferner wurde sie verpflichtet, ihre Behauptung, der Kläger sei der Vater ihres Kindes, zu widerrufen. Denn hierbei handele es sich um eine Tatsachenbehauptung, die auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen sei, so das Gericht. Dafür habe die Beklagte die Beweislast zu tragen. Einen Nachweis über die Vaterschaft des Klägers habe die Beklagte jedoch nicht erbracht. Auch betont das AG, dass die Unterlassungspflicht sich nicht in bloßem Nichtstun erschöpfe. Vom Schuldner könne vielmehr verlangt werden, mögliche und zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands vorzunehmen.
Persönlichkeitsrecht geht Meinungsfreiheit vor
Die streitgegenständliche Äußerung berühre die Privatsphäre des Klägers. Denn hierbei handele es sich um denjenigen Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur insoweit Zugang hätten, als ihnen der Betroffene Einblick gewähre. Im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1, 1 GG und der Meinungsfreiheit der Beklagten nach Art. 5 GG überwog laut Gericht ersteres, da die Beklagte die Wahrheit ihrer Behauptung nicht nachgewiesen hatte und kein öffentliches Interesse an der Verbreitung der Behauptung bestand. Auch handele es sich bei der Äußerung nicht um einen einmaligen Ausrutscher, sondern um eine mehrmals begangene Verletzung. Es bestehe daher auch die begründete Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht wiederholt verstoßen werde.
Auch keine Veröffentlichung von Bildern des angeblichen Vaters
Durch die Veröffentlichung beziehungsweise Verbreitung der streitgegenständlichen Abbildungen des Klägers ohne dessen Einwilligung in verschiedenen sozialen Medien habe die Beklagte eine Rechtsverletzung begangen. Denn Bildnisse dürften nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, es sei denn, der Abgebildete sei eine Person der Zeitgeschichte. Umfasst werde insbesondere die Befugnis des Einzelnen, generell selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenze persönliche Sachverhalte offenbart werden, und selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen, zitiert das AG die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
- Redaktion beck-aktuell
- AG München
- Urteil vom 12.04.2016
- 161 C 31397/15
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Öffentliche Behauptung angeblicher Vaterschaft verletzt Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. beck-aktuell, 04.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169516)



