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Flugänderung zu Urlaubsbeginn

Der erste Urlaubstag war "entwertet"

Eine Stadt am türkisblauen Meer bei Sonne, im Hintergrund Berge
Auch der Anreisetag hat einen Wert © proslgn / Adobe Stock

Ärgerlich: Der für den Morgen geplante Hinflug einer Pauschalurlauberin wurde auf den späten Nachmittag verlegt, sodass sie am Anreisetag quasi nichts mehr am Urlaubsort unternehmen konnte. Kleines Trostpflaster: Es gibt Geld zurück.

Das AG München hat einer Pauschalurlauberin die Rückerstattung eines vollständigen Tagesreisepreises zugesprochen, nachdem der Hinflug vom frühen Vormittag auf den späten Nachmittag verlegt worden war (Urteil vom 18.07.2026 – 191 C 7747/26, nicht rechtskräftig).

Die Frau freute sich bereits auf die Pauschalreise nach Antalya, die sie für sich und ihren Freund gebucht hatte. Doch mehrere Wochen vor Abflug bekam die Freude einen Dämpfer: Der Reiseveranstalter teilte mit, dass der für 7.40 Uhr geplante Hinflug erst um 16.30 Uhr geht, Ankunft um 20.45 Uhr statt noch vor dem Mittagessen.

Im Nachgang legte sich die Frau mit dem Reiseveranstalter an. Dieser hatte ihr wegen der verspäteten Anreise zwar 56,44 Euro erstattet, wobei er für fünf Stunden Verspätung je 50% des Tagesreisepreises ansetzte. Die Reisende ging jedoch davon aus, dass ihr Ersatz eines gesamten Tagesreisepreises sowie Schadensersatz aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zusteht und klagte auf Zahlung von insgesamt 425,77 Euro.

Ein vollständiger Tagesreisepreis ist zu erstatten

Das AG München gab der Klage zum Teil statt. Zunächst hielt es fest, die Touristin könne nur die ihr selbst zustehenden Ansprüche einklagen, nicht aber die ihres Lebensgefährten. Dass das Paar die Reise gemeinsam gebucht habe, ändere daran nichts.

Die Verschiebung des Fluges stelle für sie allerdings einen Reisemangel und keine bloße Unannehmlichkeit dar, die hinzunehmen sei. Der Fall unterscheide sich insoweit von Sachverhalten, in denen es kurzfristig zu geringeren Verspätungen komme, etwa durch technische Störungen oder witterungsbedingte Einflüsse.

Das AG München gab der Reisenden darin recht, dass ihr aufgrund des Mangels ein vollständiger Tagesreisepreis zustehe. Bei Pauschalreisen sei die Lage der Flugzeiten ein wertbildender Bestandteil der Reiseleistung. Frühmorgendliche oder vormittägliche Hinflüge ermöglichten es dem Reisenden regelmäßig, bereits am ersten Urlaubstag die gebuchten Hotelleistungen und Freizeitmöglichkeiten zu nutzen. Sie würden daher am Reisemarkt typischerweise höher bewertet als Flugverbindungen am späten Nachmittag oder Abend. Daher hält es das AG für nicht sachgerecht, die vorliegende Flugzeitenänderung ausschließlich anhand einer starren Stundenberechnung zu bewerten. Nach Durchführung des Transfers und des Hotel-Check-ins sei am ersten Reisetag praktisch keine Zeit mehr verblieben, um die gebuchten Reiseleistungen zu nutzen. Der erste Aufenthaltstag am Urlaubsort sei "wirtschaftlich nahezu vollständig entwertet" worden. Das AG München sprach der Reisenden daher weitere 56,44 Euro zu, somit 100% des Tagessatzes für eine Person.

Dagegen versagte es ihr einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Dafür müsse die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sein. Hier habe das nur den Anreisetag betroffen, nicht aber die übrigen zwölf Tage der Reise. An diesen habe die Frau Unterkunft, Verpflegung und sonstige Reiseleistungen uneingeschränkt nutzen können.