"Frosch schlägt Somat"

Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: "Frosch schlägt Somat". beck-aktuell, 07.07.2026 (abgerufen am: 09.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201431)
Das deutsche Familienunternehmen Werner & Mertz darf seine Frosch-Produkte weiterhin mit dem Slogan "Frosch schlägt Somat" bewerben. Das OLG Hamburg sah darin keine Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher.
Die Werbung des Reinigungsmittelherstellers mit dem Slogan "Frosch schlägt Somat" verstößt nach Ansicht des OLG Hamburg nicht gegen das Lauterkeitsrecht. Ein Sternchenhinweis unterhalb der Werbung, der auf ein entsprechendes Testergebnis verweise, sei ausreichend. Auch eine spätere Rezepturänderung des Vergleichsprodukts spiele keine entscheidende Rolle. Das OLG Hamburg hob die vom LG Hamburg zuvor bestätigte einstweilige Verfügung deswegen auf und wies den Antrag auf deren Erlass zurück (Urteil vom 02.07.2026 – 5 U 25/25).
Auslöser des Rechtsstreits war eine Werbeanzeige für "Frosch Classic Spül-Tabs Limone". In der Anzeige verwendete der Hersteller die Überschrift "Frosch schlägt Somat". Darunter fand sich der Hinweis "Stiftung Warentest, Spülmaschinentabs, Test 2/2024*". Ein Sternchenverweis erläuterte am unteren Rand der Anzeige die Ergebnisse des Tests. Danach hatten die beworbenen Frosch-Tabs die Gesamtnote 2,3 erhalten, während Stiftung Warentest die "Somat Classic"-Tabs mit 4,8 bewertet hatte.
Das LG Hamburg hatte die Werbung zuvor noch als irreführend eingeschätzt. Ein erheblicher Teil des Publikums habe durch den Slogan annehmen können, die Frosch-Tabs hätten beliebige oder sogar mehrere Produkte der Marke Somat geschlagen. Tatsächlich habe Stiftung Warentest aber lediglich einen bestimmten Somat-Monotab untersucht und benotet.
Das OLG Hamburg folgte dieser Sichtweise nicht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei unbegründet, weil Somat der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht zustehe.
Maßgeblich für die Frage, ob eine geschäftliche Handlung irreführend sei, sei das Verständnis durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucherinnen und Verbraucher. Dabei dürfe die Überschrift der Werbung nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sei die gesamte Anzeige einschließlich des Sternchenhinweises in den Blick zu nehmen. Grundsätzlich dürfe sich der Werbende dabei auch mit seriösen Test-Auszeichnungen "schmücken und braucht keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen".
Verbraucher verstehen Sternchenhinweise
Mit der Aussage "Frosch schlägt Somat" sei für Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei einer nur flüchtigen Wahrnehmung erkennbar, dass die Werbung auf einen Test der Stiftung Warentest Bezug nehme. Dies ergebe sich aus der unmittelbar unter der Überschrift platzierten Zeile "Stiftung Warentest, Spülmaschinentabs, Test 2/2024*".
Auch die Gestaltung des Sternchenhinweises beanstandete das OLG nicht. Verbraucherinnen und Verbraucher seien an solche Hinweise gewöhnt und erwarteten nähere Erläuterungen typischerweise im Fußnotentext. Der Hinweis sei leicht auffindbar, ausreichend lesbar und inhaltlich verständlich. Weder Schriftgröße noch Farbgestaltung hätten die Wahrnehmbarkeit erheblich beeinträchtigt.
Nach Ansicht des Senats habe die Werbung zudem nicht den Eindruck vermittelt, sämtliche Produkte der Marke Somat oder auch besonders leistungsfähige Multifunktionstabs seien Gegenstand des Vergleichs gewesen. Zwar verwende die Anzeige den Oberbegriff "Somat". Aus der Gesamtgestaltung ergebe sich jedoch keine Aussage über mehrere getestete Produkte.
Insbesondere gingen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ohne Weiteres davon aus, dass ein Warentest stets mehrere Produkte einer Marke erfasse. Ebenso liege es nicht nahe, dass neben Monotabs auch Multifunktionstabs geprüft worden seien. Das beworbene Produkt trage die Bezeichnung "Classic", zudem fehlten Hinweise auf Zusatzfunktionen. Dies spreche dafür, dass Stiftung Warentest nur einfache Tabs verglichen habe. Spätestens der Sternchenhinweis stelle hinreichend klar, dass der Test ausschließlich Monotabs geprüft und nur das dort ausdrücklich genannte "Classic"-Produkt von Somat getestet habe.
Rezepturänderung unerheblich
Auch den Einwand, das getestete Somat-Produkt habe – bevor die Werbung veröffentlicht wurde – eine neue Rezeptur erhalten, ließ das Gericht nicht gelten. Nach ständiger Rechtsprechung des (Urteil vom 24.01.2019 - I ZR 200/17) könne auch mit älteren Testergebnissen geworben werden, wenn deren Veröffentlichungszeitpunkt erkennbar sei, keine neueren Testergebnisse vorlägen und die Aussagekraft des Tests nicht überholt sei.
Hier bezog sich die Werbung erkennbar auf einen konkreten Test aus dem Jahr 2024. Das beworbene Frosch-Produkt entsprach weiterhin dem getesteten Produkt. Zudem habe Stiftung Warentest bis zur Veröffentlichung der Anzeige keinen neueren Vergleich durchgeführt. Deshalb sei Werner & Mertz nicht verpflichtet, vor der Veröffentlichung ihrer Werbung zu untersuchen, ob die Konkurrenz ihr Produkt inzwischen verändert habe.
Zudem habe Somat nicht ausreichend dargelegt, dass die Rezepturänderung das Testergebnis grundlegend verändert hätte. Die schlechte Gesamtnote des getesteten Somat-Produkts habe insbesondere auf Defiziten bei der Materialschonung beruht. Das Unternehmen habe gerade für diesen Punkt keine konkreten Verbesserungen nachgewiesen.
Selbst wenn sich einzelne Leistungswerte verbessert hätten, hätte dies zudem die Kernaussage der Werbung nicht in Frage gestellt. Die schlechte Benotung mit 4,8 habe die Werbung nicht blickfangmäßig herausgestellt. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Kaufentscheidung davon abhängig machten, ob ein Konkurrenzprodukt im Testergebnis etwa mit 4,8 oder 4,6 bewertet worden sei.
Auch vergleichende Werbung zulässig
Das OLG prüfte die Anzeige außerdem unter dem Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG. Da die Werbung die Marke Somat ausdrücklich benannte, handele es sich zwar um einen Produktvergleich im Sinne des UWG. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen liege jedoch nicht vor.
Insbesondere habe die Werbung das Konkurrenzprodukt nicht herabgesetzt oder verunglimpft. Die Formulierung "Frosch schlägt Somat" sei zwar zugespitzt, sie gebe das Testergebnis aber lediglich pointiert wieder.
- OLG Hamburg
- Urteil vom 02.07.2026
- 5 U 25/25
Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: "Frosch schlägt Somat". beck-aktuell, 07.07.2026 (abgerufen am: 09.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201431)
