Verunglimpfung des Bundespräsidenten soll strafbar bleiben

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Verunglimpfung des Bundespräsidenten soll strafbar bleiben. beck-aktuell, 18.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177641)
Die Bundesregierung will zweierlei Maß anlegen bei der Verunglimpfung von Staatsoberhäuptern: Wer einen ausländischen König oder Präsidenten beleidigt, soll künftig ungeschoren davonkommen. Wer sich das beim Bundespräsidenten erlaubt, kann weiter im Gefängnis landen.
Bis zu fünf Jahre Haft
So soll die öffentliche Verunglimpfung des Bundespräsidenten auch künftig mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden können. Regierungssprecher Steffen Seibert sagte am 18.04.2016 in Berlin, eine Streichung des entsprechenden § 90 StGB sei nicht geplant. § 103 StGB zur Beleidigung ausländischer Staatschefs will die Bundesregierung dagegen abschaffen. Das kündigte Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) am 15.04.2016 an, nachdem sie die deutsche Justiz ermächtigt hatte, gegen den Satiriker Jan Böhmermann wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan zu ermitteln.
Merkel hält § 103 StGB für entbehrlich
§ 103 StGB sei "entbehrlich", sagte Merkel. Seibert stellte am 18.04.2016 klar, dass die Streichung anderer Paragrafen wie dem zur Verunglimpfung des Bundespräsidenten oder zur Gotteslästerung nicht zur Debatte stünden. "Das ist für die Bundesregierung auch kein Vorhaben", sagte er ohne weitere Begründung.
SPD-Vize und stellvertretender CDU-Vorsitzender für Abschaffung auch des § 90 StGB
Koalitionspolitiker wie SPD-Vize Ralf Stegner und der stellvertretende CDU-Vorsitzende Armin Laschet hatten sich dafür ausgesprochen, § 90 StGB zusammen mit § 103 StGB aus dem StGB zu tilgen. Grünen-Chef Cem Özdemir lehnt einen solchen Schritt dagegen ab: "Wir sehen keinen Anlass, den (§ 90 StGB) abzuschaffen", sagte er am 18.06.2016. Er sehe nicht, dass es da Probleme gebe.
Verfolgung der Tat nur bei Ermächtigung durch Bundespräsidenten
In § 90 StGB heißt es: "Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." Allerdings ist für die Verfolgung einer solchen Tat eine Ermächtigung des Bundespräsidenten notwendig. § 103 StGB sieht für die Beleidigung eines ausländischen Staatschefs bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe vor. Ist Verleumdung im Spiel, drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug.
Hintergrund: Fall Böhmermann
Ausgelöst wurde die Debatte durch den Fall Böhmermann. Der Satiriker hatte Ende März 2016 in seiner TV-Show "Neo Magazin Royale" (ZDF) ein Gedicht vorgetragen, in dem er Erdogan mit drastischen Worten angriff. Nach eigener Darstellung wollte Böhmermann damit den Unterschied zwischen erlaubter Satire und beleidigender Schmähkritik aufzeigen.
- Redaktion beck-aktuell
- dpa
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Verunglimpfung des Bundespräsidenten soll strafbar bleiben. beck-aktuell, 18.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177641)



