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Rechtsausschuss beschließt

"Nein heißt Nein" im Sexualstrafrecht

Vollzeit mit der Brechstange?

Das Prinzip "Nein heißt Nein" soll im Sexualstrafrecht verankert werden. Der Rechtsausschuss des Bundestags hat dazu am 06.07.2016 den Entwurf der Bundesregierung zur Reform des Sexualstrafrechts (BT-Drs. 18/8210, 18/8626) in geänderter Fassung beschlossen. Dies teilte der parlamentarische Pressedienst mit. Außerdem soll die sexuelle Belästigung unter Strafe gestellt sowie ein Tatbestand "Straftat aus Gruppen" eingeführt werden.

"Nein heißt Nein"-Prinzip wird verankert

Wie der Pressedienst berichtet, weicht die geänderte Fassung erheblich vom ursprünglichen Regierungsentwurf ab. Dieser hatte vorgesehen, vermutete Schutzlücken etwa in Hinblick auf Überraschungstaten im bestehenden § 179 StGB zu regeln. Hingegen sieht die geänderte Fassung des Gesetzentwurfes nun vor, § 177 StGB neu zu fassen ("Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung") und dort auch die Missbrauchstatbestände des 179 StGB aufgehen zu lassen. Die wesentliche Änderung dabei ist, dass alle sexuellen Handlungen gegen den "erkennbaren Willen" einer anderen Person unter Strafe fallen sollen ("Nein heißt Nein"). Für diese Taten sieht der Entwurf im Abs. 1 eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren vor. Der "erkennbare Wille" muss dabei laut Begründung entweder ausdrücklich verbal oder konkludent, beispielsweise durch Weinen oder Abwehrhandlungen, ausgedrückt werden.

Strafmaß bei Unfähigkeit der Willensbildung oder -äußerung und bei Ausnutzen eines Überraschungsmoments

Das gleiche Strafmaß ist im Abs. 2 für Taten vorgesehen, bei denen ein Täter etwa ausnutzt, dass das Opfer nicht in der Lage dazu ist, einen solchen Willen zu bilden oder zu äußern. Ebenfalls umfasst davon sind Taten, bei denen ein Überraschungsmoment ausgenutzt wird. Zudem sollen Fälle, in denen das Opfer ein "empfindliches Übel" im Sinne des § 240 StGB droht beziehungsweise wenn es durch Drohung damit genötigt wird, künftig so bestraft werden. Bei Taten nach Abs. 1 und 2 soll auch der Versuch strafbar sein. Mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sollen nach Abs. 3 Fälle bestraft werden, in denen die Unfähigkeit zur Bildung oder Äußerung eines Willens auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

Sexuelle Belästigung wird unter Strafe gestellt

Als neuer Straftatbestand soll die sexuelle Belästigung normiert werden (§ 184i StGB-E). Damit sollen Taten erfasst werden, die nicht die Erheblichkeitsschwelle für "sexuelle Handlungen" des 184h StGB überschreiten. Laut Begründung handelt demnach strafbar, "wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt", etwa durch Begrapschen des Gesäßes. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. In schweren Fällen, insbesondere wenn die Tat gemeinschaftlich begangen wird, ist ein Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Grundsätzlich soll es sich um ein Antragsdelikt handeln.

Neuer Tatbestand "Straftat aus Gruppen"

Außerdem soll ein neuer Tatbestand "Straftat aus Gruppen" eingeführt werden (184j StGB-E). Damit will die Koalition es ermöglichen, Menschen zu bestrafen, die sich an einer Gruppe beteiligen, um andere Personen zu bedrängen und Straftaten, etwa Raub oder Diebstahl, zu begehen, und aus der heraus es zu Übergriffen im Sinne des § 177 beziehungsweise 184j StGB-E kommt. Gedacht ist hier etwa an das Phänomen der "Antänzerei". Vorgesehen ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Die Strafbarkeit richtet sich laut Begründung hierbei danach, ob es zu Übergriffen kommt, und nicht danach, ob diese vom Vorsatz des einzelnen Gruppenbeteiligten umfasst waren. Laut Pressedienst hatten Oppositionsvertreter den geplanten Tatbestand der "Straftat aus Gruppen" als möglicherweise verfassungswidrig kritisiert. Vertreter der Union verteidigten die Gruppen-Norm hingegen. Diese ziele auf Phänomene, etwa die Vorkommnisse auf der Kölner Domplatte in der Silvesternacht, die bisher nicht ausreichend strafrechtlich erfasst seien.

Erleichterte Ausweisung und Abschiebung bei Verurteilung nach § 177 StGB

Der neu gefasste § 177 StGB soll auch Folgen für Ausweisungsbestimmungen im Aufenthaltsgesetz haben. Demnach soll eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe nach dem neu gefassten § 177 StGB, je nach Höhe der Strafe, dazu führen, dass das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 AufenthG "besonders schwer" beziehungsweise "schwer" wiegt. Zudem kann laut Entwurf von dem generellen Abschiebeverbot nach § 60 AufenthG abgewichen werden, wenn ein Ausländer nach § 177 StGB zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Dies war bislang in all diesen Fällen nur dann möglich, wenn die Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung "mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List" begangen wurde.