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Rechtsanwaltskammer begrüßt Referentenentwurf zur Reform des Vergaberechts

Schutz des Anwaltsberufs

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt den Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Reform des Vergaberechts, der in Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien 2014 die Neuregelung des vierten Teils des GWB beinhaltet. Das proklamierte Ziel, die öffentliche Auftragsvergabe zu vereinfachen, übersichtlicher und anwenderfreundlicher zu gestalten, werde allerdings verfehlt.

BRAK: 1:1-Umsetzung schafft Rechtssicherheit

Mit der geplanten Reform sollen die neuen EU-Vergaberichtlinien, die Auftragsvergaberichtlinie 2014/24/EU, die Sektorenvergaberichtlinie 2014/25/EU und die Konzessionsvergaberichtlinie 2014/23/EU umgesetzt werden. Der Entwurf behandelt die Überarbeitung des vierten Teils des GWB, das sogenannte Kartellvergaberecht. Die BRAK begrüßt insbesondere, dass der Entwurf die Richtlinien weitgehend 1:1 umsetzt. Dies erhöhe die Rechtssicherheit, so bei den Ausnahmetatbeständen der (vertikalen) In-House-Geschäfte (§ 108 Abs. 1-5 GWB-E) und der (horizontalen) Zusammenarbeit öffentlicher Auftraggeber (§ 108 Abs. 6 GWB-E). Damit erhalte die EuGH-Rechtsprechung, die mit der Vergaberechtsnovelle 2014 vermehrt Eingang in die EU-Vergaberichtlinien gefunden habe, die erforderliche Beachtung im deutschen Recht. Außerdem betont die BRAK, dass sich das EU-Vergaberecht nur dann wie beabsichtigt vereinfachen lasse, wenn alle EU-Mitgliedstaaten die Regelungen auf nationaler Ebene möglichst gleich umsetzen. Denn anderenfalls drohe eine Regelungsvielfalt, die Bietern die grenzüberschreitende Bewerbung auf Aufträge erheblich erschwere oder sogar ganz verhindere.

Regelung grundlegender Aspekte im GWB sachgerecht

Die BRAK erachtet es auch für sachgerecht, grundsätzliche vergaberechtliche Aspekte und Verfahrensregeln unmittelbar auf der Ebene des GWB zu regeln, die Ausgestaltung im Einzelnen aber dem Verordnungsgeber zu überlassen. Kritik übt sie unter anderem an der komplizierten Regelung des Anwendungsbereichs mit seinen allgemeinen und besonderen Ausnahmetatbeständen, die die Anwendung erschwere. Auch die inhaltliche Ausweitung des GWB von bislang 43 auf 87 Paragrafen konterkariere die Ziele der besseren Übersichtlichkeit und Anwenderfreundlichkeit.

BRAK fordert Verankerung der Vertraulichkeit als Vergabegrundsatz

Die BRAK hält aber auch einige Ergänzungen und Klarstellungen für erforderlich. So fordert sie, dass zusätzlich zu der nunmehrigen Aufnahme des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als Grundsatz des Vergaberechts in § 97 Abs. 1 GWB-E auch die Vertraulichkeit als Vergabegrundsatz verankert werden müsse. Bei der neuen Innovationspartnerschaft als zusätzlicher Verfahrensart (vgl. § 119 Abs. 1 Alt. 5 GWB-E) fordert die BRAK die Aufstellung verlässlicher Anwendungsvoraussetzungen für das Verfahren in den Verordnungen.

Klarstellung bei Heilung von de-facto-Vergaben erforderlich

Für die Heilung unwirksamer de-facto-Vergaben gemäß § 135 Abs. 3 GWB-Entwurf verlangt die BRAK angesichts der wettbewerbsrechtlichen Bedeutung von de-facto-Vergaben in § 135 Abs. 3 Nr. 1 GWB-E klarzustellen, dass der öffentliche Auftraggeber sich nicht schlicht auf die seiner Ansicht nach gegebene Zulässigkeit der Direktvergabe berufen kann, sondern dies stichhaltig begründen muss. Außerdem befürwortet sie eine umfassende Privilegierung von Rechtsdienstleistungen, während nach § 116 Abs. 1 GWB-Entwurf nur bestimmte Rechtsdienstleistungen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts befreit seien.