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Petitionsausschuss

Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen soll gesetzlich geregelt werden

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Unter welchen Umständen ein Bausparvertrag durch die Bausparkassen gekündigt werden kann, soll nach Ansicht des Petitionsausschusses "durch den Gesetzgeber verbindlich geregelt werden". In der Sitzung am 07.09.2016 beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.

Petition: Bausparkassen kündigen oft vor Erreichen der 100%-Quote

In der Petition wird gefordert, dass Unternehmen und andere Institutionen das zum Schutz der Verbraucher im BGB verankerte "Ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers" nicht für ihre Zwecke nutzen dürfen. Die Petenten verweisen darauf, dass eine Vielzahl von Bausparkassen die entsprechenden Regelungen im BGB nutzten, um "laufende Bausparverträge nach Zuteilungsreife, jedoch vor Erreichen der 100%-Quote" zu kündigen. In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses wird auf die unterschiedlichen Meinungen in Rechtsprechung und Literatur zu dem Thema verwiesen. Laut § 489 Abs.1 Nr. 2 BGB sei es einem Darlehensnehmer eines Darlehensvertrages mit gebundenem Zinssatz erlaubt, ganz oder teilweise nach Ablauf von zehn Jahren nach dem verständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen, heißt es in der Vorlage.

Verhältnis von Zuteilungsreife und "vollständigem Empfang des Darlehens" streitig

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Bausparvertrages seitens der Bausparkassen sei nun, ob die Zuteilungsreife des Bausparvertrages dem "vollständigen Empfang des Darlehens" gleichgesetzt werden kann. Die Mehrzahl der vorliegenden Urteile bejahte diese Frage und sehe die Kündigung daher als zulässig an, schreibt der Petitionsausschuss. Zudem werde auch in der Literatur diese Auffassung überwiegend vertreten. Dies werde unter anderem damit begründet, dass es ansonsten dem Bausparer völlig freigestellt werde, den Bausparvertrag zweckentfremdet als festverzinsliche Kapitalanlage zu nutzen. Das Landgericht Karlsruhe, so heißt es weiter, habe hingegen in einem Urteil vom 09.10.2015 eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Ansparphase abgelehnt.

Unklare Rechtslage fordert verbindliche Regelung

Eine Kündigung sei der Bausparkasse laut Urteil erst möglich, nachdem die volle Bausparsumme angespart sei. In der Vorlage wird des Weiteren auf die Argumente vom Christoph Weber vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München verwiesen. Danach bestehe für Bausparer gerade keine Verpflichtung, das Bauspardarlehen auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Ein derartiges Kündigungsrecht würde eine solche Abnahmeverpflichtung aber faktisch schaffen. Angesichts der nicht einheitlichen Rechtsprechung liege für Verbraucher und Bausparkassen eine unklare Rechtslage vor, urteilt der Petitionsausschuss. Aufgrund der "großen praktischen Bedeutung" müsse der Gesetzgeber verbindliche Regeln schaffen, fordern die Abgeordneten. Die Petition sei geeignet, auf den bestehenden Handlungsbedarf aufmerksam zu machen, heißt es in der Vorlage.