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Reform des Nds. Hochschulgesetzes

Mehr Autonomie, neue Karrierewege und Diskriminierungsschutz

Eine Holzfigur mit einem Absolventenhut
Der Weg in die Wissenschaft ist steinig, nicht nur unter Juristen. Was taugt der Reformansatz aus Niedersachsen? © Manasanan Wongchoomp / Adobe Stock

Niedersachsen will sein Hochschulrecht reformieren und dabei prekäre Beschäftigung und Diskriminierung bekämpfen. Arne Pautsch hat sich angeschaut, was der bisherige Entwurf verspricht.

Niedersachsen hat sich mit dem Entwurf eines "Gesetzes zur strategischen Weiterentwicklung der Hochschulen" auf den Weg einer umfassenden Hochschulrechtsreform begeben. Der inzwischen in den Landtag eingebrachte Gesetzentwurf, der nun nach der Sommerpause beraten wird, erfasst mehr als drei Viertel des aktuellen Normenbestands des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG).

Schwerpunkte dieser Runderneuerung liegen unter anderem in den Bereichen Stärkung der Hochschulautonomie und einzelner Hochschultypen, neuer Karrierewege neben der Professur sowie bei Vorkehrungen gegen Diskriminierung, Machtmissbrauch und Gewalt. Manches davon ist bereits aus anderen Bundesländern bekannt, doch in einigen Bereichen wagt sich das Land auf neues Terrain.

Stärkung der Hochschulautonomie und einzelner Hochschultypen

Die Gesetzesnovelle ist zunächst darauf angelegt, die Autonomie der Hochschulen zu stärken. Insoweit reiht sich der aktuelle niedersächsische Reformvorstoß in die Bestrebungen aller Landesgesetzgeber ein, den staatlichen Einfluss auf die Hochschulorganisation kontinuierlich zurückzufahren. Die Reform folgt entsprechenden Vorbildern im Hochschulrecht anderer Länder, etwa bei der Entscheidung, den Hochschulen das Berufungsrecht zu übertragen. Das zuständige Fachministerium soll künftig vordergründig nur noch eine beratende Funktion innehaben. Die eigentlichen rechtlichen Befugnisse zur Berufung von Professorinnen und Professoren sollen hingegen unter dem Vorbehalt des Widerrufs künftig den Hochschulen übertragen sein, sofern ein zwischen Hochschule und Fachministerium abgestimmtes Qualitätssicherungskonzept vorliegt.

Ebenso im Kontext der Steigerung der Hochschulautonomie steht die aus §§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und § 6 Abs. 2 NHG-E hervorgehende Neuerung, den Hochschulen die Möglichkeit einzuräumen, künftig selbst über die Schließung von Studiengängen zu entscheiden. Weiterhin sollen auch die im NHG noch immer als Fachhochschulen bezeichneten Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) gestärkt werden – nicht nur durch begriffliche Ersetzungen im gesamten Hochschulgesetz, sondern etwa auch durch die Schaffung eines eigenständigen Promotionsrechts nach dem Vorbild anderer Bundesländer.

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Neue Karrierewege neben der Professur

Eine gewisse Vorreiterposition kommt Niedersachsen indes mit den im neuen NHG vorgesehenen Personalkategorien zu, die ausweislich der Entwurfsbegründung dazu dienen sollen, neue Karrierewege neben der Professur zu eröffnen. Ausdrücklich orientiert sich der Gesetzgeber am "generischen Personalstrukturmodell" des Wissenschaftsrats, mit dem allerdings zunächst nur ein Rahmen zur künftigen Kategorisierung von Stellenprofilen in der Wissenschaft vorgegeben wird. Im Zuge der niedersächsischen Hochschulrechtsnovelle sollen die – überwiegend internationale Anschlussfähigkeit verheißenden – neuen Personalkategorien der §§ 30a ("Tandemprofessuren"), 31a ("Wissenschaftsmanager"), 32a ("Lecturer" und "Senior Lecturer") und 32b ("Researcher") NHG-E eingeführt werden. 

Die Tragfähigkeit dieses Modells, das vor allem prekäre Beschäftigungsverhältnisse im Hochschuldienst in der Post-Doc-Phase (also nach der Promotion) vermeiden soll, muss sich allerdings erst noch erweisen. Das hängt vor allem damit zusammen, dass mit Ausnahme der Kategorie des in der Hochschuladministration zu verortenden "Wissenschaftsmanagers" im Regelfall gar keine unbefristete Beschäftigung vorgesehen ist. Beim "Lecturer" und beim "Researcher" gibt es lediglich die Option einer Entfristung nach erfolgreicher Evaluation. Zudem bleiben konkurrierend insbesondere die bisherigen Stellenkategorien der wissenschaftliche Mitarbeiter (§ 31 NHG), der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der Lektoren (§ 32 NHG) bestehen. Beim "Lecturer" und "Senior Lecturer" mag die neue Personalkategorie noch Sinn ergeben, um feste Lehrbedarfe in den Studiengängen dauerhaft durch hauptamtlich tätiges Personal abzusichern. Beim "Researcher" stellt sich aber die Frage, ob außerhalb der Professur und losgelöst von Drittmittelvorhaben tatsächlich substanzielle Forschungsaufgaben verbleiben, die diese Personalkategorie im tradierten deutschen Hochschulsystem rechtfertigen.

Bereits der (freilich nicht gänzlich vergleichbare) Weg der Juniorprofessur sollte lehren, dass Anleihen aus anderen Wissenschaftssystemen nicht immer passgenau in das hiesige System übertragbar sind. Bekanntlich hat die Juniorprofessur aus gutem Grund und bestätigt durch das BVerfG die Habilitation nicht abzulösen vermocht. Unter anderem die juristischen Juniorprofessuren belegen recht eindrücklich, dass es sich hierbei eher um eine akademische Stellenkategorie handelt, in deren Rahmen dann zumindest im Regelfall doch noch die Habilitation erfolgt, um in der eigenen Wissenschaftsgemeinde satisfaktionsfähig – und vor allem berufungsfähig - zu bleiben. Das soll nicht nicht als Makel missverstanden werden, wirft aber die Frage nach der Anschlussfähigkeit und Nachhaltigkeit neuer Karrierewege auf. Dies sei dem niedersächsischen Reformgesetzgeber noch einmal vor Augen geführt, möchte man vermeiden, dass der "Researcher" im gewachsenen Hochschulsystem zu einer Art "Professur zweiter Klasse" (ohne entsprechenden akademischen Titel) oder "perpetuierter Juniorprofessur" degeneriert. 

"Tandemprofessur" für HAW

Demgegenüber erscheint das Modell der Tandemprofessur, das nur für Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) gilt, durchdachter. Dort muss, wer eine Professur anstrebt, neben dem wissenschaftlichen Ausweis besondere Praxiserfahrung außerhalb des Hochschulbereiches vorweisen können. Nach dem neuen § 30a NHG-E sollen HAW künftig aber auch Personen, die die Berufungsvoraussetzungen mit Ausnahme der besonderen Leistungen außerhalb des Hochschulbereichs nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 lit. c) NHG erfüllen, befristet mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als Tandemprofessorin oder Tandemprofessor einstellen können. Diese sollen dann parallel dazu in einer Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs tätig werden, um die fehlende externe Erfahrung nachzuholen.

Damit dürfte auch der Bewerberkreis für eine HAW-Professur mit fundierter akademischer (und zumeist universitärer) Laufbahn geöffnet sein, der mangels hinreichender beruflicher Praxis außerhalb der Hochschule bislang kaum Aussichten auf eine Berufung außerhalb der Universität hatte. Auch hier wird der Realitätscheck zeigen, ob dies gelingen wird. Jedenfalls ist die Tandemprofessur ein Ansatz, um die Wissenschaftlichkeit der HAWen weiter zu stärken – auch weil planbare wissenschaftliche Karrierewege für diesen Hochschultypus bislang fehlen.

Vorkehrungen gegen Diskriminierung, Machtmissbrauch und Gewalt

Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Verpflichtung der Hochschulen vor, Vorkehrungen gegen Diskriminierung, Machtmissbrauch und Gewalt zu treffen (vgl. § 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 NHG-E). Die Hochschulen werden vor allem dazu angehalten, "verlässliche Standards" zu entwickeln (§ 3 Abs. 3 Satz 3 NHG-E), die ihrerseits "insbesondere konkrete Strategien und Maßnahmen zur Prävention und Sanktion, um Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund zu verhindern oder zu beseitigen" sein sollen (§ 3 Abs. 3 Satz 4 NHG-E). 

Erfreulicherweise verzichtet Niedersachsen im Unterschied zur jüngsten Hochschulrechtsnovelle in Nordrhein-Westfalen aber offenkundig darauf, die Hochschulen gesetzlich mit einem wissenschaftsinadäquaten Ordnungs- und Sanktionsrechtsregime zu überziehen. Eine Art innerhochschulisches "Soft Law", wie es nun in Niedersachsen mit verlässlichen Standards, Strategien und Maßnahmen im NHG verankert werden soll, ist gewiss wirksamer als ein wie auch immer geartetes "Hochschulpolizeirecht".

Hierin liegt auch die Problematik der bis heute hoch umstrittenen nordrhein-westfälischen Neuregelung: Indem dort ausdrücklich eine Parallele zum Ordnungsrecht hergestellt wurde, die sich in detailreichen Verfahrens- und Sanktionsregeln im neuen Hochschulgesetz findet, setzt Niedersachsen weniger auf gesetzgeberisches Misstrauen gegenüber der Wissenschaft und umso mehr auf die Selbststeuerungsfähigkeit der Hochschulen, auch mit Blick auf etwaige Diskriminierung und Machtmissbrauch. Im Übrigen wird in der Diskussion um das Für und Wider eines Hochschulordnungsrechts zu häufig ausgeblendet, dass für die Ahndung konkreten Fehlverhaltens bewährte disziplinar- oder arbeitsrechtliche Instrumente sowie das Hausrecht zur Verfügung stehen.